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10.08.2022

Zum Start nach der hoffentlich erholsamen Sommerferienzeit, beschäftigt uns auch weiterhin das leidige Corona Thema. Dazu gesellt sich jetzt die Diskussion um die Energiekrise, die auch am organisierten Sport nicht vorbeigeht. Ab dem 03. September startet auch wieder unsere Übungsleiter-Ausbildung. Hier sind aktuell im Basismodul auch noch Plätze frei!

  • neue Corona Schutzverordnung: ab 08.08.2022 gilt die neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 25.08.2022 und ist angehängt. Die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen ist an die Vorgaben des Bundesinfektionsschutzgesetzes angepasst worden. Damit werden die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern" (s. MAGS, 30.06.2022). 

neue Corona Schutzverordnung

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!

Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

 


 

04.04.2022

Weitestgehend keinerlei Einschränkungen im Sportbetrieb

Wie bekannt, hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen (MAGS) die Corona-Schutzverordnung in NRW an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Damit werden die bisher geltenden Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen.

Somit unterliegt der Sportbetrieb erstmals seit 2 Jahren weitestgehend keinerlei Einschränkungen mehr.

Die aktuellen Verordnungen sind bis zum 30.04.22 gültig und hier zu finden:
https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw

Bekannt ist aber auch, dass die 7-Tages – Inzidenz im Kreis nach wie vor knapp unter einem Wert von 1.000 liegt und es insbesondere auch im Sport noch oberstes Ziel sein sollte, trotz der politischen Entscheidungen dafür Sorge zu tragen, dass sich möglichst wenig Menschen weiter infizieren.

Hierzu kann jede*r persönlich und im Vereinsumfeld beitragen:

  • Eigenverantwortlichkeit übernehmen: sich selbst und andere möglichst keiner unangemessenen Infektionsgefahr aussetzen!
  • AHA – Regeln beachten (Abstand/Hygieneregeln/Maske/Lüften)!
  • Hygienekonzepte aufrecht halten und Hausrecht nutzen: die bewährten Regelungen für Sporträume und Veranstaltungen möglichst beibehalten!

Siehe hierzu auch: CoronaSCHV § 2 (3): „Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen“

Wir hoffen, dass der Sport im Kreis damit zu einer den Rahmenbedingungen angepassten Normalität zurückkehren kann!


18.03.2022

Sportbetrieb grundsätzlich mindestens mit 3G möglich

Folgende Regelungen gelten im Einzelnen:

  • Sport im Freien:          hier gibt es keinerlei einschränkenden Regelungen mehr
  • Sport drinnen:             hier gelten wie zuletzt weiter die 3G – Regelungen
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind im Sport weiterhin von allen Einschränkungen ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen
  • Trainer*innen und Übungsleiter*innen: hier gelten weiter die 3G-Regelungen

Zuschauer: grundsätzlich 3G

  • Bis 1000 Personen: (drinnen)
  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Maskenpflicht! Ausnahme von der Maskenpflicht nur bei Beschränkung auf 2G+ (Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben)
  • Bis 1000 Personen: (draußen)
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden.
    • Keine Maskenpflicht
  • Über 1000 Personen (drinnen):
    • 3G- Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Maskenpflicht! Ohne Ausnahme
  • Über 1000 Personen (draußen):
    • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
    • Keine Maskenpflicht!

Beigefügt eine entsprechend überarbeitete Übersicht.


03.03.2022

 Sport grundsätzlich mit 3G möglich

Die bisherigen Differenzierungen zwischen „Sport drinnen“ und „Sport draußen“, „Kontaktsport“ und „kontaktfreiem Sport“ sowie „öffentlichen Raum“ und „Sportanlagen“ entfallen. Sporttreiben unterliegt einheitlich nur noch der 3G-Regelung. Zusätzliche Vereinfachungen gelten (weiterhin) für folgende Gruppen:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag: Sie sind von allen Einschränkungen im Sport ausgenommen.
  • Schülerinnen und Schüler (auch älter als 18 Jahre): Sie können einen geforderten Testnachweis durch eine Bescheinigung über die Teilnahme an Schultestungen erfüllen.

Zuschauer

Bis 1000 Personen (drinnen und draußen):

  • 3G-Vorgaben müssen erfüllt werden
  • bei Veranstaltungen im Freien unter 1000 teilnehmenden Personen keine Maskenpflicht

  • Bei mehr als 500 anwesenden oder teilnehmenden Personen darf die zusätzliche Auslastung nur 60% der über 500 Personen hinausgehenden Höchstkapazität der Sportanlage liegen. Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler*innen und Zuschauer*innen.

  • Beschäftigte/Personal (Trainer, ÜL, Schiedsrichter, Sicherheitskräfte etc.) werden nicht mitgezählt.
  • Wenn keine oder nicht ausreichend Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze besetzt werden.

Mehr als 1000 Personen draußen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden .
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 75% der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 25.000 Personen zugelassen.

Mehr als 1000 Personen drinnen:

  • 2G+-Vorgaben müssen erfüllt werden.
  • Es besteht Maskenpflicht.
  • Die maximale Auslastung beträgt 60 % der Höchstkapazität.
  • Absolut sind maximal 6.000 Personen zugelassen.

Hinweise zu den Zuschaueregeln

  • Unverändert entfällt die bei 2G+ zusätzlich zur Immunisierung notwendige Testung für alle Personen, die eine Booster-Impfung haben, siehe hierzu das beigefügte Merkblatt des Gesundheitsministeriums.
  • Ausnahmen von den o. g. absoluten Obergrenzen können unter bestimmten Voraussetzungen von den zuständigen Behörden erteilt werden.
  • Kinder und Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten zwar als immunisiert und sind von den Anforderungen 3G/2G+ ausgenommen, sie werden aber mitgezählt.
  • Freie Platzkapazitäten innerhalb der Veranstaltungsorte sind dafür zu nutzen, um angemessene Abstände zwischen teilnehmenden Personen, die nicht demselben Haushalt angehören, sicherzustellen

Mit den neuen Regeln erlangen auch Ungeimpfte wieder einen einfachen Zugang zum Sport. Wir empfehlen unverändert, sich impfen zu lassen. Weiterhin fordern wir alle Sporttreibenden und Sportvereine auf, weiter umsichtig zu agieren, um sich und andere zu schützen.

Morgen, also am 04.03.2022 tritt eine neue Corona-Schutzverordnung in Kraft. Sie ist bis zum 19.03.2022 gültig und bringt für den Sport grundlegende Vereinfachungen. Sie sind hier zu finden: https://www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw .

​​​​​Das Merkblatt zum Testnachweis vom Gesundheitsministerium NRW finden Sie hier.

 


19.02.2022

Kontaktfreier Sport draußen jetzt auch mit 3G möglich

Eine Änderung der Verordnung betrifft die Differenzierung des Sporttreibens draußen. Demnach gilt für Sport draußen nicht mehr durchgehend 2G, sondern für kontaktfreien Sport reicht 3G. Der entsprechende Satz der Verordnung lautet, dass für immunisierte oder getestete Personen draußen Folgendes erlaubt ist: „… die gemeinsame oder gleichzeitige Ausübung von im Sinne dieser Verordnung kontaktfreiem Sport (wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf)“. Kontaktfreier Sport ist unter Bezugnahme auf weitere Passagen der Verordnung und ihre Anlagen solcher Sport, bei dem durchgehend ein Abstand von wenigstens 1,5 Metern eingehalten wird.

Für immunisierte Personen ändert sich nichts. Draußen ist für sie jeglicher Sport möglich.

Zuschauerregelungen

Die Höchstzahl der zulässigen Zuschauer wurde nicht verändert. Es gibt lediglich den Zusatz, dass freie Platzkapazitäten dazu genutzt werden sollen, angemessene Abstände zwischen den Besuchern sicherzustellen.

Beigefügt eine entsprechend überarbeitete Übersicht.

Coronaschutzverordnung in der ab dem 19. Februar 2022 gültigen Fassung

 


09.02.2022

Corona-Schutzverordnung ab 09.02.2022

- Auch 16- und 17-jährige gelten als immunisiert!

- Status „getestet“ gilt für alle Schüler unabhängig vom Alter!

- 2G+ für Sport in Innenräumen bleibt bestehen!

seit heute, 09.02.2022, gilt eine aktualisierte Fassung der Corona-Schutzverordnung. Für den Sport relevant sind folgende Änderungen:

 

  • Kinder/Jugendliche bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert (bisher nur bis zum 16. Geburtstag).
  • Schülerinnen und Schüler gelten unabhängig von ihrem Alter als getestet.

Bitte lassen Sie sich nicht von Meldungen in den Medien irritieren, nach denen für Sport in Innenräumen angeblich kein 2G+ mehr gelten soll. Die zugrundeliegende Entscheidung des OVG NRW von gestern ist noch gestern Abend in die Überarbeitung der Corona-Schutzverordnung eingeflossen. Für Sport in Innenräumen gilt danach unverändert 2G+!

 

Zur Frage, wer als geboostert gilt, hat sich durch eine entsprechende Veröffentlichung des RKI eine Änderung ergeben. Auch hierzu haben wir Ihnen eine aktualisierte Übersicht beigefügt.


04.02.2022

wie bereits aus der Presse bekannt sein dürfte, wurde gestern die seit dem 13.01.2022 gültige Coronaschutzverordnung fortgeschrieben. Sie ist wie immer hier zu finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/220202_coronaschvo_ab_03.02.2022_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Die wesentlichen Veränderungen beziehen sich auf die Zahl der Zuschauerinnen und Zuschauer bei größeren Veranstaltungen drinnen und draußen und haben damit auch für den Sport (vor allem Fußball) Relevanz.

Es werden Regelungen vorgenommen für Veranstaltungen mit mehr als 750 Zuschauern, wobei in Innenräumen eine Auslastung von maximal 30% der Höchstkapazität, maximal 4.000 Personen  und

  • im Freien eine Auslastung von maximal 50% der Höchstkapazität, maximal 10.000 Personen zugelassen sind. (s. § 4 (5a) CoronaSCHV)

Die aktualisierte Übersichtstabelle berücksichtigt diese Veränderungen.


20.01.2022

die neuen Regelungen der Corona-Schutzverordnung sind insbesondere beim Thema „Befreiung von der Testpflicht bei 2G plus“ bzw. „Wer gilt als geboostert“ nicht einfach nachvollziehbar und haben auch durch die Kurzfristigkeit der Einführung bei vielen Vereinen zu Unsicherheiten geführt.

Aufgrund von Rückmeldungen zu der vom LSB erstellten Übersicht aus dem letzten corona-update hat der LSB einige Veränderungen vorgenommen, die hoffentlich zur weiteren Klärung beitragen. Sie finden die aktuelle Version im Anhang.

Es wurden im oberen Feld der Tabelle die Zeilen „2 x geimpft – 1 x genesen“ sowie „1 x geimpft – 1 x genesen“ jeweils zusammen gefasst sowie im unteren Feld die Erläuterungen in Zeile 7 und 8 ergänzt.

Wann entfällt in Sportvereinen bei 2G-plus die zusätzliche Testpflicht?

Inhaltlich gibt der LSB den Hinweis, dass genesene Personen, die nicht geimpft sind und deren positiver PCR-Test 90 Tage und länger zurückliegt, dann als ungeimpft und nicht genesen gelten!


18.01.2022

Seit gestern gibt es eine Aktualisierung der erst in der vergangenen Woche veröffentlichten neuen Corona-Schutzverordnung, die seit vorgestern 16.01.2022, gültig ist. In ihr werden insbesondere die Regelungen zum Testen unter der Maßgabe 2G-plus beschrieben. Dies wurde offensichtlich notwendig, da es zu der Frage „Wer gilt als geboostert?“ viele Unklarheiten gegeben hat. Als geboostert gelten demnach (Kurzfassung):

Personen, die vollständig geimpft sind (also immer zweimal geimpft, auch bei Impfungen mit Johnson & Johnson) und dann noch eine zusätzliche Impfdosis erhalten haben (die sogenannte „Booster-Impfung“),

  1. Personen, die eine Infektion durchlebt haben und entweder davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben,
  2. Personen, die vollständig geimpft sind, in den ersten 90 Tagen nach der zweiten Impfung (aber erst 14 Tage nach der zweiten Impfung, da diese erst dann vollständig ist), sog. „frisch Geimpfte“ und
  3. Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind, die über einen positiven PCR-Test verfügen, der mindestens 27 Tage aber höchstens 90 Tage alt ist, sog. „frisch Genesene“.

(Punkt 1 bis 4 übernommen von der Website des Gesundheitsministeriums NRW)

Die jetzigen Regelungen erlauben beim Sport drinnen mehr Personen den Zugang in die Sportstätte ohne zusätzlichen Test, machen es jedoch für diejenigen, die diesen Zugang zu regeln haben, nicht einfacher. Eine Reihe möglicher Kombinationen zwischen „geimpft“ und „genesen“ sind zu berücksichtigen, um Klarheit zu erhalten, wer mit und wer ohne Test Zugang hat.

Der Kontrollaufwand für die geltenden Regeln, besonders aber der Nachvollzug sich beinahe täglich ändernder Regeln bei gleichzeitiger Strafandrohung für den Fall unzureichender Kontrollen ist ehrenamtlich geführten Vereinen kaum noch zumutbar.

 


13.01.2022

Wer seine Erstimpfung mit dem Vakzin von Johnson&Johnson erhalten hat (eine Impfung), gilt im Sinne der aktuellen Corona-Schutzverordnung NRW mit einer zusätzlichen Auffrischungsimpfung als geboostert (und damit bei 2G+ vom zusätzlichen Test befreit). Aus medizinischer Sicht wird allerdings klar empfohlen, nach einer Erstimpfung mit Johnson&Johnson und einer ggf. bereits erfolgten zweiten Impfung im entsprechenden Zeitabstand eine dritte Impfung folgen zu lassen.

Übersicht wer gilt als geboostert

CoronaSchVO ab 16.01.2022

Coronaregeln Übersicht


11.01.2022

die neue Corona-Schutzverordnung tritt am 13. Januar in Kraft und enthält unter anderem folgende Regelungen im Sinne des Vereinssports:

  • Keine Testnotwendigkeit für geboosterte Personen bei 2G+
  • Bis zum 16. Geburtstag kein Immunisierungs- und Testnachweis bei 2G und 2G+
  • Zulassung von Zuschauern auch bei überregionalen Sportveranstaltungen
  • Stehplatznutzung für Zuschauer möglich, wenn es keine Sitzplätze gibt
  • Beaufsichtigte Selbsttest (Vor-Ort-Test) in Sportvereinen durchgängig möglich

Im Einzelnen:

1. Nachweis der Immunisierung und Testung für Kinder und Jugendliche

  • Bis zum Schuleintritt: Kinder gelten als immunisiert und getestet, Altersnachweis erforderlich (Glaubhaftmachung durch Eltern reicht aus).
  • Bis zum 16. Geburtstag: Kinder und Jugendliche gelten als immunisiert und getestet. Altersnachweis erforderlich (Kinderausweis, Schülerausweis o. ä.).
  • Ab 16. Geburtstag: Jugendliche gelten (ab dem 17.01.2022) nicht mehr als immunisiert. Soweit sie Schüler sind, gelten sie als getestet, Schülerausweis erforderlich.

2. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt unverändert, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Dies ist eine Verschärfung der bisherigen seit November geltenden Regelung, die aus unserer Sicht aber verhältnismäßig ist. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

3. Sport drinnen: 2G+

Für Sport in Innenräumen gilt ausnahmslos 2G+. Aber:

  • Der Nachweis einer Auffrischungsimpfung („Boosterung“) ersetzt den zusätzlichen Test.
  • Sportvereine können beaufsichtigte Selbsttests („Vor-Ort-Testung“) durchführen, die für das nachfolgende Sportangebot gültig sind. Siehe hierzu Anhang „Hygiene- und Infektionsschutzregeln zur Corona-Schutzverordnung NRW“.

Für Teilnehmer an Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen des organisierten Sports (inkl. aller Kaderathleten an Stützpunkten), die (Achtung neu!) über eine erste Impfung verfügen, gilt übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein PCR-Test (nicht älter als 48 Stunden) als Nachweis. Für Profisportler gilt aufgrund des Schutzes der Berufsausübung weiterhin die alte Regel (also auch ohne erste Impfung), bis eine neue bundesgesetzliche Regelung für Beschäftigte vorliegt.

Für begleitende Eltern (Kind bringen, abholen, zuschauen) gilt 2G, in Hallenbädern 2G+.

Für Übungsleiter und Trainer bei Vereinsangeboten ist auf und in allen Sportstätten, auch in öffentlichen Hallenbädern, §4 (4) der Corona-Schutzverordnung anwendbar, das heißt, für sie gilt 3G. Nicht immunisierte Übungsleiter und Trainer müssen während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.

4. Zuschauer

  • Das Zuschauerverbot für überregionale Sportveranstaltungen entfällt.
  • Oberhalb einer absoluten Zahl von 250 Personen darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 250 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind aber höchstens 750 Personen zugelassen.
  • Die vorgenannten Zahlen umfassen Sportler und Zuschauer. Personal (Trainer, Übungsleiter, Schiedsrichter, Ordner, Sicherheitskräfte etc.) wird nicht mitgezählt. Profisportler gelten als Beschäftigte und werden ebenfalls nicht mitgezählt.
  • Soweit für alle zulässigen Personen Sitzplätze vorhanden sind, dürfen Stehplätze nicht besetzt werden.
  • Für alle Zuschauer gilt drinnen und draußen 2G.
  • Sanitäranlagen sind mit den oben genannten Zugangsvoraussetzungen nutzbar (also: bei Nebenräumen von offenen Sportanlagen mit 2G, drinnen mit 2G+ für Sportler und 2G für Zuschauer).

Insgesamt bedeutet die neue Ordnung eine deutliche Erleichterung für Sportvereine und Sporttreibende, und das trotz der hohen Inzidenzlage. Bitte bleiben Sie weiterhin vorsichtig und achten Sie konsequent auf die AHA-L-Regeln (Abstand, Hygiene, Maske, Lüften)!


06.01.2022

Aufgrund zahlreicher Nachfragen zu den Regelungen der aktuellen CoronaSCHV hat der LSB in der beigefügten Tabelle die wesentlichen, den Sportbetrieb betreffenden Punkte, zusammengefasst.

Die aktuelle Verordnung gilt derzeit bis zum 12.01.22, sodass zu Beginn der kommenden Woche mit einer Aktualisierung zu rechnen ist. Selbstverständlich werden wir mit einem update dazu informieren.

Viele Anfragen erreichen uns u.a. zu den Punkten:

  • Schultestungen nur noch für nicht-immunisierte Schüler*innen und
  • Beaufsichtigte Selbsttests auch für Sportler*innen

Hierzu steht der LSB in engem Austausch mit der Staatskanzlei und verweist zum Thema Schultestungen auf die heutige Schul-Mail des Schulministeriums, in der Tests auch für immunisierte Schüler*innen vorgeschrieben werden – eine Entlastung für Schüler*innen und Vereine(s. Anhang).

Wir hoffen darüber hinaus, dass zukünftig auch die beaufsichtigten Selbsttests von Sportler*innen durch geschulte ÜL/Trainer möglich sein werden. Das kann vielleicht eine kleine Hilfe für die mit der 2G+ Regelung (für den Sport drinnen) an die Grenzen der Belastbarkeit kommenden Vereine sein.


27.12.2021

ab Dienstag 28.12.2021, gilt eine neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 12.01.2022 und hier zu finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211223_coronaschvo_ab_28.12.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Aufgrund der zunehmenden Infektionsgefährdung durch die Omikron-Variante des Corona-Virus sind für den Sport folgende Beschränkungen vorgenommen worden:

1. Sport im Freien: 2G

Für die gemeinsame Sportausübung draußen gilt, dass nur immunisierte Personen teilnehmen dürfen (geimpft/genesen). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

2. Sport drinnen 2G+

Für die gemeinsame Sportausübung drinnen gilt grundsätzlich die 2G+-Regelung. Das heißt, es dürfen nur immunisierte Personen teilnehmen (geimpft/genesen), die darüber hinaus noch über einen aktuell gültigen Testnachweis verfügen (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt). Für Training und Wettkampfsport in offiziellen Ligen gilt wie vorher, dass sich nicht immunisierte Sportler*innen durch einen aktuellen PCR-Test (max. 48 Std. alt) freitesten lassen können.

3. Kinder und Jugendliche

Kinder bis zum Schuleintritt sind immunisierten Personen gleichgestellt.

Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.

4. Zuschauer

Oberhalb einer Zahl von 250 Zuschauern*innen darf die zusätzliche Auslastung bei Veranstaltungen bei höchstens 50% der über 250 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen. Die maximale Zuschauerzahl beträgt 750, wobei hier Besucher*innen und Teilnehmende gerechnet werden müssen. Stehplätze dürfen nicht besetzt werden.

Für überregionale Sportveranstaltungen sind keine Zuschauer*innen zugelassen. Welche Veranstaltungen als überregional einzustufen sind, ist noch nicht abschließend geklärt.

Die Corona-Schutzverordnung des Landes NRW gibt den rechtlichen Rahmen vor.

Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städte ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.


17.12.2021

nachfolgend eine Orientierungshilfe für die ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung der CoronaSchVO NRW zum Sportbetrieb in NRW:

Regelung in den Weihnachtsferien

Für die Weihnachtsferien, in denen keine Schultestungen stattfinden, benötigen Schülerinnen und Schüler einen negativen Testnachweis. Bis zum 26. Dezember 2021 gelten Schüler*innen noch als getestet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022 gelten sie nicht als getestet. Sie sind immunisierten Personen nur dann gleichgestellt, wenn sie über einen Einzeltestnachweis verfügen.

Diese Regelung gilt auch weiterhin für jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag. Zwar müssen Schüler*innen ab 16 regulär geimpft oder genesen sein, um ein 2G-Angebot zu nutzen. Aber eine Ausnahme gilt hier u.a. für den Sport: Wenn sie über einen Testnachweis verfügen, gelten sie auch in den Ferien (ab 27.12.2021 bis zum Schulstart 2022) bis zum 18. Geburtstag als immunisiert.
Kinder unter 6 Jahren/bis zum Schuleintritt brauchen in und außerhalb der Ferien weder Test noch Immunisierung und können an allen Angeboten teilnehmen.

Was gilt allgemein für den Sport?

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt für den Liga und Wettkampfbetrieb weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen.
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Ausnahmen (hier gilt 3G)

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  1. Teilnehmende an allen offiziellen Ligen und Wettkämpfen im Profi- und Amateursport in Sportarten, deren Fachverbände dem Landessportbund NRW oder einer Mitgliedsorganisation des DOSB angehören, unterliegen der 3G-Regelung. Nicht immunisierte Sportler*innen benötigen einen PCR-Test, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dies gilt sowohl für die eigentlichen Wettkämpfe als auch für das Training der Teilnehmenden.
  2. ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, benötigen sie einen Antigen-Schnelltest (nicht älter als 24 Stunden) und sie müssen während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
    Bei Beschäftigten, die während der Berufsausübung keine Maske tragen können, ist übergangsweise als Ersatz der Immunisierung ein Testnachweis auf der Grundlage einer PCR-Testung ausreichend.
  3. Kinder und jugendliche Schüler*innen bis zum 18. Geburtstag (siehe o. g. Regel)

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauerbegrenzung

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern

  • darf die Auslastung der Sportanlage bei höchstens 50% der gesamten regulären Höchstkapazität liegen oder
  • darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30% der über 1000 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen,
  • insgesamt sind aber maximal nur erlaubt: drinnen 5.000 Zuschauer, draußen 15.000 Zuschauer, wobei Stehplätze nicht besetzt werden dürfen.

Kontrollen

Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden.

Wir weisen wiederholt darauf hin, dass anderslautend die jeweiligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Kommunen gelten können.


04.12.2021

seit heute, Samstag 04.12.2021, gilt eine neue Corona Schutzverordnung in NRW. Sie ist gültig bis zum 21.12.2021 und hier zu finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211203_coronaschvo_ab_04.12.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

1. Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag gelten als immunisiert

Grundsätzlich bringt die neue Verordnung für den eigentlichen Sportbetrieb nur eine gravierende Änderung: Jugendliche Schülerinnen und Schüler bis zum 18. Geburtstag werden immunisierten Personen gleichgestellt und können damit ohne PCR-Test am Sportbetrieb teilnehmen, auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind (gilt bis zum 16.01.22). Sie benötigen einen Schulnachweis. Damit ist eine Forderung des Landessportbundes NRW zur Gleichstellung von Schülerinnen und Schülern bis zu diesem Alter erfüllt worden. Wir fordern jedoch auch diese Jugendlichen auf, schnellstmöglich von den zahlreichen Impfangeboten Gebrauch zu machen.

Für ältere nicht-immunisierte Sportler*innen und für Jugendliche, die nicht mehr in der Schule sind und damit keine Schultestungen haben,  gilt weiterhin ein aktueller PCR-Test als Teilnahmevoraussetzung!

2. Zuschauerbegrenzung

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1000 Zuschauern

  • darf die Auslastung der Sportanlage bei höchstens 50% der gesamten regulären Höchstkapazität liegen oder
  • darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 30% der über 1000 Personen hinausgehenden Höchstkapazität liegen,
  • insgesamt sind aber maximal nur erlaubt: drinnen 5.000 Zuschauer, draußen 15.000 Zuschauer, wobei Stehplätze nicht besetzt werden dürfen.

Wir weisen auch hin, dass anderslautend die jeweiligen ordnungsbehördlichen Verordnungen der Kommunen gelten können.

3. Kontrollen

Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen. Es müssen die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung kontrolliert und ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweispapier vorgenommen werden. Die Ordnungsämter in den Kommunen (z.B. in Burscheid)  weisen auch darauf hin, dass bei Kontrollen die Nachweise immer selber vom Ordnungsamt  geprüft werden können und man sich nicht auf entsprechend markierte Listen der Übungsleitungen, wer den Nachweis einmal vorgezeigt hat, verlassen darf. Zur vollständigen Kontrolle gehört auch immer der Abgleich mit einem Lichtbildausweis (Personalausweis, Führerschein, etc.).

Bitte werben Sie weiter bei allen Sportler*innen und Vereinssportler*innen dafür, sich und andere durch Impfung und die bekannten Vorsichtsmaßnahmen bestmöglich zu schützen.

Trotz der sehr angespannten und schwierigen Lage für den Vereinssport wünschen wir Ihnen ein schönes zweites Adventswochenende!


25.11.2021

nachfolgend eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb in NRW auf Grundlage der CoronaSchVO NRW in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung. Sie ist zunächst bis zum 21.12.2021 gültig. Nachfolgende Regeln gelten für Sport:

Vereins- und Verbandssport grundsätzlich mit 2G

Grundsätzlich gilt für den gesamten Vereins- und Verbandssport in NRW die 2G-Regel. Das heißt:

  • Drinnen und draußen; auf, in oder außerhalb von Sportanlagen, im öffentlichen Raum, in Schwimmbädern, Freizeiteinrichtungen und Fitnessstudios o. ä. Einrichtungen
  • Freizeit-, Breiten- und Gesundheitssport, Individual- und Mannschaftssportarten, Training und Wettkampf.

Folgende Ausnahmen von der 2G-Regel werden definiert. Hier gilt die 3G-Regel:

  • Kinder und Jugendliche bis zum 16. Geburtstag (sie gelten aufgrund der verbindlich durchgeführten Schultestungen auch ohne Nachweis als getestet - außer in den Ferien)
  • ÜL/Trainer/Betreuer etc. (ehrenamtlich und hauptberuflich). Soweit sie nicht immunisiert sind, müssen sie während ihrer Tätigkeit eine medizinische Maske tragen.
  • Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von freien Trägern der Kinder- und Jugend-hilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbst-test durchzuführen ist.

Für den Profisport gilt voraussichtlich auch die 3G Regel (hier kann es nach Rücksprachen ggf. zu Nachbesserungen auf dieser Seite kommen, da die Formulierung in der CoronaSchVO undeutlich ist).

  • Sportler*innen der Profiligen (mindestens PCR-Test <48 h notwendig).
  • Teilnehmende an Ligen und Wettkämpfen, die von den Spitzenverbänden (Bundesfachverbänden) des DOSB organisiert werden (mindestens PCR-Test <48h notwendig).

Hygienekonzept für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen

Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen (Summe der Aktiven und Zuschauer ohne feste Sitzplätze) ist dem zuständigen Gesundheitsamt vor der erstmaligen Öffnung ein einrichtungsbezogenes Hygienekonzept vorzulegen. Dieses muss nun auch darstellen, wie die o.g. Regeln kontrolliert werden.

Sitzungen und Versammlungen mit 3G

Für rechtlich erforderliche Sitzungen von Vereinsgremien und Vereinsversammlungen ohne geselligen Charakter gilt die 3G-Regel.

Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit 2G

Auch hier gilt die 2G-Regel! Für die Zuschauerzahlen gilt unverändert: Drinnen 5000 plus 50 Prozent der restlichen Kapazität. Draußen ist auch bei mehr als 5000 eine volle Belegung aller Sitzplätze möglich.

Kontrollen

Alle Veranstalter der o. g. Veranstaltungen sind für die Einhaltung der Regeln und entsprechende Kontrollen verantwortlich. Bei der Kontrolle sind stichprobenhaft Abgleiche der Nachweise mit dem Personalausweis vorzunehmen.


10.11.2021

nachfolgend eine Orientierungshilfe des LSB zum Sportbetrieb auf Grundlage der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung der CoronaSchVO NRW.

I. Allgemeine Hinweise

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

II. a) Zugangsbeschränkungen/Testpflicht

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete). Oberhalb einer absoluten Zahl von 5000 Zuschauenden darf die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel dürfen ab dem 01.10.2021 auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5.000 Zuschauenden die Sitzplätze voll belegt werden. Der Veranstalter muss jedoch sicherstellen, dass außerhalb der Sitz-/Stehplätze eine mindestens medizinische Maske verpflichtend getragen werden muss.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

II. b) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Testnachweis.
  • Bei Schülerinnen und Schülern ab 16 Jahren wird der Immunisierungs-oder Testnachweis durch eine Bescheinigung der Schule ersetzt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

01.10.2021

zum 01.10.2021 ist erneut eine Aktualisierung der Coronaschutzverordnung in Kraft getreten, siehe https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210930_coronaschvo_ab_01.10.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf  

Es ergeben sich folgende Auswirkungen für den Sportbetrieb:

Testpflicht für Schülerinnen und Schüler beim Sport drinnen

Außerhalb der Schulferien (wie bisher)

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Schülerinnen und Schüler gelten als getestet (unter 16 Jahren ohne Nachweis, ab 16 Jahren mit Nachweis der Schule).

In den Schulferien (neu!) (anstehende Herbstferien 11. bis 24.10.)

  • Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
  • Schülerinnen und Schüler gelten nicht als getestet, da in dieser Zeit keine Schultestungen stattfinden. Das bedeutet, dass die Schülerinnen und Schüler für die Teilnahme an Sportangeboten drinnen grundsätzlich (und für Angebote draußen mit mehr als 2500 Teilnehmenden inkl. Besuchern) einen höchstens 48 Stunden zurückliegenden Test (Schnelltest) benötigen.

Für die vorgenannten Tests haben Kinder- und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr Anspruch auf kostenlose Testungen in allen anerkannten Testzentren. Weiterhin gilt bei Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit sowie bei Sportangeboten für Kinder und Jugendliche, dass gemeinsam beaufsichtigte Selbsttests durchgeführt werden können. Diese Testpflicht bedeutet für die Vereine bzw. die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Mehraufwand, der jedoch unvermeidbar erscheint, wenn auch im Sport die 3-G-Regel konsequent eingehalten werden soll.

Zuschauer bei Großveranstaltungen

Bei Großveranstaltungen mit Zuschauern auf Steh- oder Sitzplätzen (Sportveranstaltungen, Konzerten, Musikfestivals und ähnlichem) darf oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die zusätzliche Auslastung bei höchstens 50 Prozent der über 5 000 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Davon abweichend dürfen bei Großveranstaltungen unter freiem Himmel auch oberhalb einer absoluten Zahl von 5 000 Zuschauenden die Sitzplätze vollständig belegt werden, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter sicherstellt, dass außerhalb der Sitz- und Stehplätze die Verpflichtung zum Tragen einer mindestens medizinischen Maske (sogenannte OP-Maske) besteht.


19.08.2021

heute informieren wir Sie über die neue, ab dem 20.08.2021 geltende CoronaSchVO. Sie ermöglicht künftig einen weitgehend normalen Vereinssportbetrieb mit wenigen Einschränkungen. Die Verordnung sieht nur noch zwei unterschiedliche Inzidenzstufen vor (unter 35 oder ab 35; ab dem 20.08.2021 wird sich das Land NRW voraussichtlich insgesamt in der Inzidenzstufe ab 35 befinden. Im RBK liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 77.3). Eine klare Leitlinie ist, dass der Zugang zum aktiven Sporttreiben im Innenbereich ab einer Inzidenz von 35 an die Voraussetzung „immunisiert oder getestet“ geknüpft wird.

 I. Allgemeine Hinweise

II. Sportbetrieb

Sportbetrieb meint hier das aktive Sporttreiben in Form von Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb, Veranstaltungen, Versammlungen, Bildungsangebote etc..

 II. a) Inzidenz unter 35 landesweit und Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich: Keine Einschränkungen außer Maskenpflicht bei mehr als 2500 Zuschauern. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Innenbereich: Bei Veranstaltungen mit mehr als 100 Teilnehmenden (inklusive Zuschauer) ist dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorzulegen. Finden mehrere Veranstaltungen in derselben Einrichtung statt (z.B. regelmäßiger Spielbetrieb mit Zuschauern in derselben Halle), ist die einmalige Vorlage ausreichend. Mehrere Nutzer derselben Einrichtung können ein gemeinsames Konzept einreichen. Achtung! Diese Beschränkung betrifft nur Veranstaltungen im engeren Sinne. Die bloße gleichzeitige Inanspruchnahme einer Sportanlage durch Sporttreibende ist keine solche Veranstaltung, die Durchführung eines geregelten Trainings-, Kurs- oder Wettkampfbetriebs (mit oder ohne Zuschauern) dagegen schon.

 II. b) Inzidenz ab 35 landesweit und/oder Kreis/Stadt

  • Im Außenbereich bis 2500 Personen (inkl. Zuschauer): Keine Einschränkungen. Die Nutzung von Toiletten, Umkleiden etc. in Innenräumen ist zusätzlich möglich.
  • Im Außenbereich ab 2501 Personen (inkl. Zuschauer): Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt. Dabei maximal 25000 Zuschauende (inkl. Immunisierte und Getestete), bei mehr als 5000 Zuschauenden nicht mehr als die Hälfte der regulären Kapazität der Anlage.
  • Im Innenbereich: Zugang ist auf Immunisierte und Getestete beschränkt.

 II. c) Immunisierte und Getestete, Zugangskontrollen

  • Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte oder genesene Personen. Getestete Personen sind solche mit einem bescheinigten negativen Ergebnis eines höchstens 48 Stunden alten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.
  • Schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Schülerausweis gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Test getesteten Personen gleichgestellt.
  • Die diesbezüglichen Nachweise sind beim Zutritt von den für die Einrichtungen bzw. das Angebot verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu kontrollieren.
  • Bei Bildungsangeboten, Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit und Sportangeboten für Kinder und Jugendliche kann ein gemeinsamer, beaufsichtigter Selbsttest erfolgen. Bei Veranstaltungen über mehrere Tage mit einem festen Personenkreis genügen zwei Tests in der Woche.
  • Bei Veranstaltungen im Freien, bei denen eine Zugangskontrolle nicht gewährleistet werden kann, ist es ausreichend, wenn in den Einladungen und durch Aushänge auf das Erfordernis „immunisiert oder getestet“ hingewiesen wird und dann stichprobenhafte Kontrollen durchgeführt werden.

Damit ist ein weiter Rahmen gesteckt, der hoffentlich dazu beitragen wird, den Vereinssport nach den in dieser Woche zu Ende gegangenen Sommerferien neu zu beleben. Die finanzielle Unterstützung durch die Soforthilfe Sport wird nach Einschätzung des LSB nochmals bis zum 31.12.2021, verlängert.


30.07.2021

1. Aktualisierung der CoronaSchVO – Keine Zuordnung mehr zu Inzidenzstufe 3!

Nachdem wir Sie am 27.07. über eine Aktualisierung der CoronaSchVO informiert hatten, ist gestern erneut eine Aktualisierung mit einer grundlegenden Änderung veröffentlicht worden, die heute (30. Juli 2021) in Kraft tritt: Danach

„(…) erfolgt aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kreise und kreisfreien Städte gemeinsam mit dem Ministerium die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen (…)“.

Die vollständige aktualisierte Fassung der Verordnung ist dieser Mail als Anhang beigefügt. Unsere Übersichten https://www.lsb.nrw/medien/news/artikel/nrw-beschliesst-weitreichende-lockerungen-fuer-den-sport bleiben weiter gültig. Im Moment erfolgt aber keine Zuordnung von Städten/Kreisen in die Inzidenzstufe 3 mehr. Oder anders ausgedrückt: Auch bei Inzidenzwerten von mehr als 50 gelten ab morgen die Regeln der Inzidenzstufe 2.

2. Förderprogramm für Vereinsveranstaltungen „Neustart miteinander“

Die Landesregierung hat zur Förderung des Ehrenamts das Förderprogramm „Neustart miteinander“ aufgelegt. Vereine können bis zu 5.000 Euro für ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen im Jahr 2021 beantragen. Die Veranstaltung muss ehrenamtlich organisiert sein und der Stärkung des gesellschaftlichen Zusammenhalts vor Ort dienen. Vor der Antragstellung ist eine Bestätigung der Stadt zur Durchführung der Veranstaltung einzuholen. Alle Formulare und Hinweise finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung https://www.mhkbg.nrw/themen/heimat/neustart-miteinander .


27.07.2021

1. Coronaschutzverordnung NRW ab 27.07.2021 – neue Inzidenzstufe 0

Heute ist erneut eine Überarbeitung der CoronaSchVO in Kraft getreten, die noch bis zum 05.08.2021 gilt. Mit Stand 26.07. gilt für den Rheinisch-Bergisch Kreis noch die Inzidenzstufe 0. Im Anhang die entsprechende Tabelle dazu. https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210726_matrix.pdf

Hinsichtlich der Testpflicht für kleine Zuschauerzahlen (bis 100 Zuschauer) im Freien bei nicht fest zugewiesenen Sitzplätzen hat sich der LSB nochmals an die Landesregierung gewandt und darauf hingewiesen, dass diese Regelung für unverhältnismäßig und realitätsfern gehalten wird, besonders im Amateur-, Kinder- und Jugendsport.

2. Extrazeit für Bewegung – Förderung von Bewegung für Kinder/Jugendliche in den Ferien

Dem LSB liegen erfreulicherweise bereits 1000 Vereinsanträge für eine Förderung vor. Bitte werben Sie weiter mit für diese vom Schulministerium geförderte Aktion, so dass möglichst viele Angebote für Kinder und Jugendliche noch in den Ferien zustandekommen. Gefördert wird über das LSB Förderportal Förderportal (lsb-nrw.de) pauschal mit einem Betrag von 500,- Euro für je 6 Zeitstunden. Auch Ferienfreizeiten können bezuschusst werden.

3. Sachstand Hochwasserhilfe

Betroffen sind insbesondere Fußballplätze, Tennisplätze, Reitanlagen und Wassersportanlagen (jeweils inkl. Nebengebäude). Die entstandenen Schäden werden mit Eigenmitteln des Sports nicht zu bewältigen sein. Zur Bewältigung besonderer akuter Notlagen hat der LSB aus Eigenmitteln einen Hilfsfonds von 500 TSD Euro aufgelegt. Bitte lassen Sie dem LSB jegliche Informationen und Hinweise an die LSB Mailadresse hochwasserhilfe-sport@lsb.nrw zukommen.


26.06.2021

zum Wochenstart informieren wie Sie zu den beiden Themen

  • CoronaSchVO
  • Soforthilfe Sport

CoronaSchVO

Seit letzten Freitag gilt eine Aktualisierung der CoronaSchVO, die Sie hier finden:

https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210624_coronaschvo_vom_24.06.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf.

Die unten stehenden, bereits in der letzten Verordnungsversion bestehenden Unstimmigkeiten, wurden leider trotz regelmäßiger Anfragen des LSB an die Landesregierung mit der Bitte um Veränderung unverändert fortgeschrieben:

  1. In Hallenbädern wird von Sportlern*innen ein Testnachweis verlangt, in anderen geschlossenen Sportstätten nicht. Das ist aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und unverhältnismäßig, besonders angesichts der Tatsache, dass Hallenbäder nachweislich eine virenfeindliche Umgebung darstellen.
  2. §14 (4) Ziff. 6 normiert für kontaktfreien Sport drinnen (bis 100 Personen) eine Testpflicht, wenn die Mindestabstände nicht eingehalten werden können. Auch das ist für uns unverständlich, wenn Kontaktsport drinnen (bis 100 Personen) gleichzeitig Test-frei bleibt.
  3. Wettkämpfe im öffentlichen Raum wie Triathlon oder Laufveranstaltungen werden nach wie vor untersagt, weil sie wie Sportfeste behandelt werden, selbst wenn gar keine Zuschauer anwesend sind.

Zu 2. Hat der LSB folgende Erklärung erhalten (in Kurzform, den Originaltext finden Sie am Ende dieser Mail): Es wird befürchtet, dass es bei grundsätzlich kontaktfreiem Sport in einer Halle so voll werden könnte, dass dabei mehr „Kontakte“ entstehen als beim Kontaktsport, in dem man nur gelegentlich miteinander in Kontakt kommt. Deswegen wird der Mindestabstand verlangt oder eben alternativ ein Test der Teilnehmer.

Zu 3. ist In §14 (4) 7 jetzt festgelegt, dass Sportfeste und ähnliche Veranstaltungen nun ab Freitag, dem 27.08.2021 erlaubt sind (bisher vorgesehen ab 01.09.21).

Die derzeitigen Regelungen für den Sport in einer Tabelle befinden sich im Anhang. Abweichende Regelungen vor allem im Bereich Gemeinschaftsräume auf Sportanlagen erfragen Sie bitte bei ihrer zuständigen Kommune!

Corona-Soforthilfe Sport

Die Soforthilfe Sport des Landes NRW, die über das Förderprotal des LSB abwickelt wird, wurde nochmals verlängert. Die Verlängerung gilt bis zum 30.09.2021, Anträge sind bis zum 15.09.2021 möglich unter https://foerderportal.lsb-nrw.de/ .


03.06.2021

nachfolgend zur Kenntnis die aktuellen corona updates, die wir vom LSB bekommen haben:

Tennis in der geltenden Verordnung wird einheitlich als kontaktfreier Sport angesehen.  Das heißt:

  • Es können Einzel und Doppel gespielt werden (in Inzidenzstufe 3 nur draußen, in den Stufen 2 und 1 auch drinnen)
  • Der Aufnahme von Medenspielen steht damit nichts mehr im Weg
  • Da bei Medenspielen mit zwei Mannschaften keine Gruppengrößen von mehr als 25 Personen entstehen, besteht bei Durchführung draußen auch keine Testpflicht, unabhängig vom Alter der Spieler*innen. Auf derselben Sportanlage können auch gleichzeitig mehrere Meden-Begegnungen stattfinden, solange die teilnehmenden Mannschaften zueinander         Abstand halten
  • In den Inzidenzstufen 2 und 1 fällt die Begrenzung der Personenzahl ganz weg 
  • Achtung! Für eine Durchführung drinnen (möglich bei Inzidenzstufen 2 und 1) besteht für alle Personen unabhängig von der Gruppengröße Testpflicht (außer für Kinder bis zum Schuleintritt, Geimpfte und Genesene)

Zur Bewertung von Tennis als kontaktfreiem Sport liegt nun auch der entsprechende Verordnungstext vor, der auch für andere Sportarten von Bedeutung ist. Die Verordnung gilt ab dem 5. Juni 2021 und bietet nun mehr Sicherheit für das Miteinander von Vereinen, Bünden und Kommunen vor Ort hinsichtlich der Definition von „kontaktfreiem Sport“. Der entsprechende Passus lautet:

„Als kontaktfreie Sportarten gelten Sportarten, bei deren Ausübung typischerweise kein Körperkontakt stattfindet, zum Beispiel Golf und Tennis einschließlich Doppel.“ (§14 (2) Ziffer 6 CoronaSchVO)

Da es sich um eine beispielhafte Aufzählung handelt, ergibt sich eine Übertragbarkeit auf andere Sportarten wie zum Beispiel Tischtennis oder Badminton.

Darüber hinaus hat es weitere Änderungen in der CoronaSchVO gegeben, die Sie in der beigefügten Fassung anhand der gelben Markierungen leicht nachvollziehen können. Die bereinigte aktuelle Version der CoronaSchVO finden Sie hier https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210602_coronaschvo_ab_05.06.2021_lesefassung.pdf

Angebote der Kinder- und Jugendarbeit sind wieder möglich!

Bei einem lokalen Inzidenzwert unter 100 sind Angebote der Kinder- und Jugendarbeit in Präsenz zulässig, inkl. ein- oder mehrtägiger Ferienfreizeiten. Die Angaben in der Coronaschutzverordnung hierzu sind allerdings nicht detailliert: Wir raten deshalb dazu, Einzelheiten wie z.B. Verpflegung (Selbstverpflegung, Grillen, Buffets,…) mit der Unterkunft zu klären.

Sollte die Freizeit / Ferienreise außerhalb von NRW stattfinden, gelten die Bestimmungen des Zielortes /-landes. Näheres finden Sie in der Übersicht im Anhang. Unter folgendem Link

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/corona-informationen/haeufig-gestellte-fragen-faq-unserer-sportvereine/sportjugend

 finden Sie des Weiteren:

  •  Ein Musterhygiene- und Testkonzept für Ferienfreizeiten mit Anregungen und Hinweisen, die  ggf. zu beachten sind, um Sommerfreizeiten infektionssicher zu gestalten (inkl. Hinweise zu Verpflegung und Sanitäranlagen)
  • Eine Vorlage für das Einverständnis zu einem Schnelltest
  • Eine Orientierungshilfe vom Landesjugendring zum Thema „Sommerferien und Corona“

Kooperationen im außerunterrichtlichen Schulsport sind wieder möglich!

Bei einem lokalen Inzidenzwert unter 100 ist der Sport- und Schwimmunterricht der Schulen in Präsenz zulässig. Im außerunterrichtlichen Schulsport dürfen AGen (z. B. im Ganztag), Schulsportgemeinschaften/ Trainingsgruppen und schulsportliche Wettbewerbe schulintern und in festen Gruppen stattfinden. Näheres finden Sie unter dem vorgenannten Link sowie unter www.schulsport-nrw.de.

Für Fragen zu Ferienfreizeiten wenden Sie sich bitte an chantal.jakstadt@lsb.nrw , für Fragen zur außerschulischen/außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit/Bildungsarbeit im Sport an susanne.ackermann@lsb.nrw.


01.06.2021

Auch zu den mit unserem Corona-Update vom 28.05. mitgeteilten Regeln für den Sport, hat es zahlreiche Nachfragen gegeben. Außerdem wurde bereits einen Tag nach Erscheinen der Verordnung eine Überarbeitung vorgenommen. Die resultierenden Fragen greifen wir im Folgenden auf (beachten Sie bitte auch die beigefügte, aktualisierte Orientierungshilfe):

„Mitnahme“ von Erlaubnissen von Inzidenzstufe zu Inzidenzstufe

Wichtig ist in der neuen Systematik der drei Inzidenzstufen, dass die Erlaubnisse aus Stufe 3 in die Stufe 2, und die Erlaubnisse aus den Stufen 3 und 2 in die Stufe 1 „mitgenommen“ werden. Dies wurde von vielen Lesern*innen nicht nachvollzogen und wir haben daher an einigen Stellen die Erlaubnisse der Vorstufen in der nächsten Stufe noch einmal explizit aufgeführt. So bleibt zum Beispiel die in Stufe 3 geltende Testfreiheit für kontaktfreien Sport mit bis zu 25 Personen draußen und Kontaktsport draußen von Kinder-/Jugendgruppen bis einschließlich 18 Jahre in den Stufen 2 und 1 selbstverständlich erhalten.

Anfängerschwimmausbildung in Freibädern

Die Zahl der zugelassenen Kinder wurde von 20 Kinder auf 25 erhöht (in Schwimmhallen unverändert 10).

Umfang der Anfängerschwimmausbildung

Klargestellt wurde durch das MAGS NRW, dass unter die Anfängerschwimmausbildung auch Seepferdchenkurse und die Bronzekurse fallen.

Tests

Um Ihnen hier die Übersicht zu erleichtern, hat der LSB in der beigefügten Tabelle, welche zusammen mit der o. g. Orientierungshilfe zum Sportbetrieb zu betrachten ist, die Informationen zur Testpflicht im Sport noch einmal separat aufgeführt.

Grundsätzlich sind Tests aus anerkannten Testzentren oder begleitete Selbsttests (jeweils mit schriftlicher Bestätigung) notwendig. Reine persönliche Selbsttests reichen nicht aus! Nach der Neuregelung der Schultestungen sollen Schüler*innen nun auch schriftliche Testbescheinigungen durch die Schulen erhalten und diese dann zur Teilnahme am Vereinssport vorlegen können. Nach der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung besteht außerdem die Möglichkeit, im Verein selbst begleitete Selbsttests durchzuführen. Die Personen, die diese durchführen, benötigen eine zertifizierte Unterweisung. Wir werden versuchen dazu mit dem Kreisgesundheitsamt eine Vereinbarung zu treffen.

Zuschauer*innen

Für die Nutzung von Angeboten sieht die CornaSchVO für immunisierte Personen erhebliche Ausnahmen vor. Soweit in der CoronaSchVO z. B. für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Hausstände festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Das gilt aber nicht für die in der CoronaSchVO festgesetzten einrichtungsbezogene Personengrenzen pro Quadratmeter oder anteilige Kapazitätsbegrenzungen (z. B. 1/3 der Normalkapazität etc.).


28.05.2021

heute wurde die gestern veröffentlichte CoronaSCHV fortgeschrieben. Für den Sport gibt es eine Veränderung hinsichtlich der Anfänger-Schwimmgruppen-Größe in Stufe 3 von 20 auf 25. Aufgrund zahlreicher Nachfragen zum Thema „Kontaktsport draußen 25 Personen – Stufe 2“ ist dies in der Tabelle konkretisiert worden.

Die Kinder/Jugendgruppen dort müssen keine Tests vorlegen.

(25 Kinder/Jugendliche bis einschl. 18 Jahre + 2 Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen ohne Test)


27.05.2021

vor dem Hintergrund, der weiter sinkenden regionalen und landesweiten Inzidenzzahlen wurde gestern eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) erlassen, welche bereits morgen, also am 28.05.2021 in Kraft tritt. Darin sind viele Verbesserungen für den Sport aufgegriffen worden, die seit langem gefordert wurden, siehe hierzu unser Update vom 21.05.2021!

Die CoronaSchVO ist grundsätzlich neu aufgebaut worden. Sie beinhaltet in Abhängigkeit von den regionalen Inzidenzzahlen unter 100 ein dreistufiges Öffnungsmodell, Details finden Sie hier: https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-05-26_coronaschvo_vom_26.05.2021.pdf

Im RBK befindet sich die offizielle Inzidenz bereits zwei (der notwendigen fünf) Werktage unterhalb des neuen Schwellenwerts 35, den die NRW Landesregierung gestern verkündet hatte. Sowie drei Werktage unterhalb von 50. (Quelle: In GL v. 27.05.2021) Das heißt, dass nach Rücksprache mit dem RBK Bürgertelefon, ab nächsten Mittwoch (02. Juni) die Stufe 2 (Inzidenz 35,1-50) greift und ab dem Donnerstag (03. Juni) die Stufe 1 (Inzidenz 0-35). Siehe Anlage.

Besonders zu erwähnen sind folgende Punkte:

Wettkampfsport erlaubt

Hier konnte der LSB einen ersten Erfolg für den Verbands- und Vereinsbetrieb vermelden: Grundsätzlich ist der Wettkampfsport ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Selbstverständlich gelten hierbei die jeweiligen Vorgaben in den drei Inzidenzstufen!

Sport drinnen möglich

Ab einer Inzidenz von unter 50 können Sporthallen und Fitnessstudios für den Vereinssport wieder geöffnet werden. Kontaktloser Sport und begrenzt auch Kontaktsport sind mit Tests und Rückverfolgbarkeit wieder erlaubt. Die Vereine werden ihre erfolgreichen Hygienekonzepte des vergangenen Jahres wieder verantwortungsvoll zum Einsatz bringen können.

Schwimmbäder wieder geöffnet

Endlich können nun auch die Schwimmbäder wieder ihren Betrieb aufnehmen. Zwar ist das diesbezügliche Regelwerk in der CoronaSchVO sehr kompliziert, aber ein Anfang ist gemacht, besonders für den Inzidenzbereich ab 50 abwärts.

Regeln für die Zulassung von Zuschauern angepasst

Ein weiterer, im letzten Update noch unklarer Punkt, wurde ebenfalls im Sinne der Sportvereine geregelt: Die generelle Sitzplatzpflicht für Zuschauer wurde aufgehoben. Die Zahl der Besucher wird nun durch absolute Zahlen bzw. durch Anteile an der Gesamtzuschauerkapazität der Sportanlagen geregelt und eine Pflicht zur festen Zuweisung von Steh- oder Sitzplätzen gilt erst ab einer bestimmten Besucherzahl. Damit herrscht auch Klarheit für Sportanlagen ohne Sitzplätze, auf denen z.B. die auf ihre Kinder wartenden Eltern sich aufhalten können.

Nun liegt der Ball wieder im Feld des organisierten Sports, mit den teilweise wiedererlangten Freiheiten verantwortungsvoll umzugehen. Dass die Vereine dazu in der Lage sind, haben sie gezeigt. Hygienekonzepte, Tests und die gesicherte Rückverfolgbarkeit müssen nun wieder aufgegriffen und bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.

Die neue CoronaSchVO beinhaltet weiterhin ausführliche Hinweise zur außersportlichen Kinder- und Jugendarbeit. Dies ist für die Sportvereine gerade mit Blick auf die kommenden Sommerferien von großer Bedeutung. Denn Ferienangebote und -freizeiten für Kinder und Jugendliche sind ein wichtiger Bestandteil der Arbeit des gemeinwohlorientierten Sports. Hierzu wird der LSB deshalb zusammen mit der Sportjugend NRW nächste Woche eine gesonderte, ausführliche Information zusammenstellen.

Orientierungshilfe zum Sportbetrieb gültig ab 28.05.2021


21.05.2021

Seit heute ist im RBK die Bundesnotbremse gelöst worden, nachdem der Kreis bis Mittwoch fünf Werktage in Folge eine Sieben-Tage-Inzidenz unter 100 aufwies. Damit gilt bis zum 4. Juni die seit dem 15. Mai in Kraft getretene neue Coronaschutzverordnung in NRW. Siehe hierzu unser Corona-Update vom 14. Mai. Auch diese Verordnung hat wieder Interpretationsfragen aufgeworfen. Der LSB konnten zwischenzeitlich einige offene Fragen klären:

1. Wettkampfsport

Unterhalb des Profi- und Spitzensports sind keine Wettbewerbe erlaubt, auch nicht bei Inzidenzwerten von unter 50. Dass dies auch für kontaktfrei zu betreibende Sportarten draußen gilt (Reiten, Golf, Tennis und viele mehr), ist aus unserer und LSB unangemessen. Der LSB setzt sich aktuell nachdrücklich dafür ein, dass dies zum nächstmöglichen Zeitpunkt geändert wird.

2. Rehabilitationssport

Der Rehabilitationssport ist ab einer Inzidenz von unter 100 wieder erlaubt. Der BRSNW empfiehlt gemeinsam mit dem Landessportbund NRW, die verantwortungsvolle Durchführung des Rehabilitationssports zunächst draußen zu beginnen. Weitere Informationen finden Sie hier:

https://www.vibss.de/service-projekte/sport-und-gesundheit/rehasport/aktuelle-informationen-zum-corona-virus-im-rehabilitationssport

3. Rückverfolgbarkeit

In einigen Zusammenhängen ist die einfache oder auch die besondere Rückverfolgbarkeit (letztere für die Zuschauerzulassung) vorgeschrieben. Es fehlt aber an einer durchgängigen Regel zur einfachen Rückverfolgbarkeit für die Teilnehmer*innen von Sportangeboten. Der LSB empfiehlt bis auf Weiteres, die einfache Rückverfolgbarkeit grundsätzlich bei jedem Sportbetrieb für alle Teilnehmer*innen sicherzustellen.

4. Sportanlagen unter freiem Himmel, offene und teiloffene Hallen

Sportanlagen, die neben einer Überdachung an maximal zwei Seiten geschlossen sind, gelten noch als Sportanlagen unter freiem Himmel. Auf entsprechenden Anlagen z.B. im Schiess-. Roll- oder Eissport kann also im Rahmen der für draußen erlaubten Sportangebote der Betrieb aufgenommen werden. Im Zweifelsfall sollten die Vereine eine Abstimmung mit dem zuständigen Ordnungsamt herbeiführen.

5. Geimpfte/Genesene

Die immer unübersichtlicher werdenden Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb werden nun noch durch das Thema „Geimpfte und Genesene“ (GeGe) erweitert.

Deshalb folgende Erläuterung:

  • Grundsätzlich werden im Sport bei Regeln, die eine Begrenzung der Personenzahl vorsehen, Geimpfte und Genesene als zusätzliche Personen nicht mitgezählt, so z. B. bei den zulässigen 20 Personen bei kontaktfreiem Sport draußen bei Inzidenzwerten zwischen 50 und 100.
  • Bei Regeln, die auf die Zahl der Hausstände abheben, darf es dagegen durch Geimpfte und Genesene nicht zu einer Erhöhung der Zahl der Hausstände kommen, z. B. bei den 10 zulässigen Personen aus 3 Haushalten zuzüglich Kindern bis 14 Jahre bei Inzidenzwerten von unter 50. Es dürften also in diesem Fall zwar mehr als 10 Personen sein (10 plus Geimpfte und Genesene plus Kinder bis 14 Jahre), aber sie dürfen nicht aus mehr als 3 Hausständen stammen.

6. Zuschauer*innen

Für Zuschauer besteht die „Sitzplatzpflicht“, mit der Bewegungen zwischen den Zuschauern verhindert werden sollen. Demnach könnten derzeit Eltern ihre Kinder nur dann auf den Sportplatz begleiten, wenn dort Sitzplätze vorhanden sind. Viele im Breitensport genutzten Sportplätze weisen jedoch gar keine Sitzplätze für Zuschauer auf. Auch auf diese Praxisferne wurde hingewiesen. Eine Überarbeitung der Regelung ist angekündigt.

7. Prüfung der Impfberechtigung für Übungsleiter*innen

Mit Blick auf eine durch das Impfen begünstigte, zunehmende Öffnung von Angeboten im Kinder- und Jugendsport empfiehlt die Deutsche Sportjugend allen Sportvereinen die Prüfung der Impfberechtigung für Mitarbeiter*innen. Zu  „Personen mit erhöhter Priorität“ (Gruppe 3) gehören unter anderem Personen, die in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe und in allen anderen Schulformen tätig sind (§4 Abs. 1 Nr. 8). Die Deutsche Sportjugend führt hierzu aus: “Zu den Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zählen verschiedene Einrichtungen, für die Sportvereine die Trägerschaft übernommen haben. Darunter fallen beispielsweise Jugendzentren, Jugendbildungsstätten und Kinder- und Jugendferienstätten. Weiter führt die Deutsche Sportjugend aus, dass die Impfverordnung die Impfberechtigung an die Tätigkeit vor Ort knüpft. Der Kreis kann dazu von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern.

Bei aller Freude über die beginnenden Lockerungen bleibt festzustellen, dass sich viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Sportvereinen durch die komplexen Regeln überfordert und frustriert fühlen. Die daraus resultierende Handlungsunsicherheit ist eine Hypothek für den Vereinssport, auf die der LSB regelmäßig aufmerksam macht. Außerdem setzt er sich weiterhin und nachdrücklich für notwendige Klarstellungen und Erweiterungen ein.

Zu den unabdingbaren Erweiterungen zählen:

  • die umgehende Zulassung für den draußen kontaktfrei durchführbaren Wettkampfsport bei einer Inzidenz unter 100,
  • beim Kontaktsport und kontaktfreien Sports draußen bei Inzidenzwerten unter 50 die Ausweitung vom Trainingsbetrieb auf den Wettkampfbetrieb,
  • die Gleichbehandlung des Schwimmbetriebs in Hallenbädern bei der Wiederaufnahme des Sports in sonstigen Sporthallen bei Inzidenzwerten unter 50 und
  • eine klare Perspektive für den Wettkampfsport in Sporthallen (auch den mit Kontakt).

Übersicht Inzidenz 50-100


14.05.2021

ab dem 15.05.2021 gilt in NRW eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO), die Sie im Detail unter nachfolgendem Link nachlesen können. Die Veränderungen gegenüber dem vorherigen Stand sind gelb markiert.

https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210512_coronaschvo_ab_15.05.2021_lesefassung_mit_markierungen.pdf

Die neue CoronaSchVO sieht weitreichende Lockerungen für den Sport vor, sobald die regionale 7-Tage-Inzidenz (also die Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt) fünf Werktage hintereinander bei oder unter 100 liegt. Sie beschreibt außerdem bereits jetzt weitere Lockerungen für den Fall, dass die regionale 7-Tage-Inzidenz stabil unter 50 liegt.

Vorab:

  1. Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift unverändert das Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes
  2. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von 50 bis 100 gilt die neue CoronaSchVO, s. o.
  3. Bei einer 7-Tage-Inzidenz unter 50 gilt ebenfalls die neue CoronaSchVO, s. o.

Für alle drei Fälle hat der LSB Tabellen erarbeitet, die Ihnen eine Übersicht über die entsprechenden Regeln für den Sport bieten.

Im RBK liegt die tagesaktuelle 7-Tage-Inzidenz laut Robert Koch-Institut (RKI) nun bei 90,7. Damit liegt die offizielle Inzidenz nun im zweiten Tag unter 100 und ab nächste Woche könnten bereits die Regeln für den Sportbetrieb bei Inzidenz 50-100 greifen.

Wir freuen uns, dass mit den aktuell sinkenden Inzidenzwerten deutliche Lockerungen für den Vereinssport greifbare Nähe rücken. Bitte tragen Sie Alle durch besonnenes Verhalten weiter dazu bei, dass diese positive Entwicklung sich fortsetzen kann.


04.05.2021

Die gültigen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) überlagern sich in ihren Auswirkungen für den Sport gegenseitig. Zwischenzeitlich konnte der LSB die meisten damit verbundenen Fragen klären. Die Informationen des LSB beruhen auf einer Verständigung der Sportministerkonferenz mit dem Bundesinnenministerium und dem Bundesgesundheitsministerium. Die seit gestern (03.05.2021) gültige Fassung der CoronaSchVO für NRW ist dabei bereits mitberücksichtigt. In der Tabelle (2 Seiten!) hat der LSB daher die aktuellen Regeln für den Sport überblicksartig zusammengefasst.

Im Rheinisch Bergischen Kreis liegt die tagesaktuell berechnete Sieben-Tage-Inzidenz laut Robert Koch-Institut (RKI) demnach bei 81,9 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen und damit wieder gut vier Zähler über dem Wert vom vergangenen Sonntag (Quelle BLZ v.04.05.2021). Wenn diese Marke fünf Tage in Folge unterschritten wird, ist eine Öffnung der Bundesnotbremse möglich. Dies könnte morgen der Fall sein. Wenn der Kreis dann keine weitere Allgemeinverordnung erlässt, gelten dann die Regeln wie in der Übersicht dargestellt bei Werten unter 100.

Nachstehend noch einige grundsätzliche Anmerkungen:

  • Bei einer 7-Tages-Inzidenz bis 100 gilt unverändert die CoronaSchVO, s. o.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 100 greift das IfSG.
  • Wenn in der CoronaSchVO strengere Regeln als im IfSG festgelegt sind, gilt die CoronaSchVO.
  • Wir gehen davon aus, dass Rehabilitationssport in NRW nach wie vor nicht erlaubt ist. Sobald die allgemeinen Kontaktbeschränkungen in der CoronaSchVO Gruppenangebote grundsätzlich wieder zulassen, werden wir die Durchführung von Rehabilitationssport erneut bewerten und Empfehlungen zur Umsetzung veröffentlichen.
  • Laut IfSG sollen, bei einer 7-Tages-Inzidenz über 100, Anleitungspersonen einen tagesaktuellen negativen Coronatest vorlegen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde das verlangt. Zuständige Behörde in NRW ist das Gesundheitsministerium. Sie verlangt derzeit keine Vorlage eines Tests. Die kommunalen Behörden können unbenommen davon entsprechende Anforderungen stellen.
  • Bei einer 7-Tage-Inzidenz über 165 sind Bildungsangebote in Präsenz und damit auch Bildungsangebote im Sport untersagt (betrifft Schwimmunterricht im Anfänger- und Kleinkindschwimmen und Einzelanleitung bei anderem Sport, siehe Tabelle).

03.05.2021

Heute früh weist das RKI für Rhein-Berg eine offizielle Inzidenz von 82 aus. Nach sehr starken Rückgängen am Wochenende wäre das ein leichter Anstieg um fünf Fälle. Damit nimmt der Kreis in der ganzen Region eine Sonderstellung an, die rechtsverbindliche Inzidenz liegt zum dritten Mal in Folge unter 100.

Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert

Hier gelten die bisherigen Regeln der Coronaschutzverordnung NRW. Die aktuelle CorScHVO gilt bis zum 14. Mai 2021.

Bei einem maßgeblichen Inzidenzwert  bis 100 gilt unverändert:
Sport auf Außenanlagen ist möglich für

  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt,
  • bis zu 5 Personen aus zwei Haushalten, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • beliebig viele Personen aus einem Haushalt mit maximal einer weiteren Person aus einem anderen Haushalt, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden,
  • bis zu 20 Kinder bis 14 Jahre mit maximal zwei Übungsleitern/Trainern/Betreuern.

23.04.2021

Seit heute gilt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2021. 

Regeln bis zu einer 7-Tages-Inzidenz von 100 gelten unverändert.

Hier gelten die bisherigen Regeln der CorSchVO NRW, soweit diese nicht noch geändert werden. Die aktuelle CorScHVO gilt bis zum 26. April 2021. Der LSB geht derzeit nicht davon aus, dass es zu grundlegenden Änderungen kommen wird.

Regeln ab einer 7-Tages-Inzidenz von 101 (laut LZG im RBK 129,2 Stand 23.04.2021)

Die Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes greifen, wenn in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt drei Tage hintereinander eine 7-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird. Wichtig ist aber: Wenn die CorSchVO NRW härtere Regeln vorsieht, gelten diese auch fort. Lediglich ein Unterschreiten der Regeln des Bundes-Infektionsschutzgesetzes ist nicht möglich.

Die folgenden Regeln ergeben sich somit aus einem Zusammenwirken von Bundes-Infektionsschutzgesetzes (Mindestregeln) und CorSchVO NRW (weitergehende Regeln):

  1. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die allgemeine Ausgangssperre zwischen 22 und 5 Uhr wird für allein ausgeübten Sport verkürzt auf 24 bis 5 Uhr (eine Ausübung ist jedoch nicht auf Sportanlagen möglich).
  2. Bundesinfektionsschutzgesetz: Die Öffnung von Freizeiteinrichtungen ist grundsätzlich untersagt. Relevant für den Sport sind dabei unter anderem die in der beispielhaften Aufzählung von Einrichtungen genannten „Fitnessstudios“, „Indoor-Spielplätze“ und „Badeanstalten“. Ob mit letzterem auch alle Sport-Schwimmbäder und Lehrschwimmbecken gemeint sind, in denen nach der CorSchVO NRW seit dem 29. März wieder Anfängerschwimmausbildungen und Kleinkindschwimmen in 5er-Gruppen möglich war, wissen wir derzeit nicht. Der LSB  hat hierzu die Staatskanzlei um Klärung gebeten und informiert uns baldmöglichst über das Ergebnis.
  3. Sportausübung allgemein:
    • Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ allein, zu Zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes. Dabei wird nicht zwischen draußen und drinnen unterschieden.
      Aber: Die CorSchVO NRW lässt keine Sportausübung in geschlossenen Sporthallen zu. Deshalb ist die vorgenannte Sportausübung unverändert nur draußen möglich. Mangels einer rechtlichen Definition des Begriffes „Individualsportarten“ empfehlen wir bis auf Weiteres, darunter alle Sportarten zu fassen, die alleine oder zu Zweit kontaktlos ausgeführt werden können
    • Bundesinfektionsschutzgesetz: Zugelassen ist kontaktloser Sport von Gruppen von bis zu 5 Kindern im Alter von bis zu einschließlich 14 Jahren im Freien.
      Aber: Die CorSAchVO NRW beschränkt dieses Sporttreiben auf Sportanlagen unter freiem Himmel.
      Die vorgenannten Kindergruppen können von ein oder zwei älteren Personen angeleitet werden, wenn für diese ein negativer Coronatest vorliegt, der nicht älter als 24 Stunden ist.
    • Zugelassen ist der Wettkampf- und Trainingsbetrieb für Angehörige der Bundes- und Landeskader bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte.

19.04.2021

Für Kreise und kreisfreie Städte, bei denen die Zahl von Neuinfektionen innerhalb von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner (7-Tages-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt, sind die bisherigen Ausnahmen bzw. Regelungen für den Sportbetrieb, eingeschränkt  (§ 16 CoronaSchVO). Für den Rheinisch-Bergischen Kreis trifft dies aktuell nach den Meldewerten des Landeszentrums Gesundheit NRW, zu.

Der Kreis hatte jedoch die Möglichkeit, die dann eintretende Notbremse abzumildern. Von dieser Möglichkeit hatte der Rheinisch Bergisch Kreis gebraucht gemacht. Aufgrund des stark weiter steigenden Infektionsgeschehens” mit Inzidenzwerten von über 200 hat der Rheinisch-Bergische Kreis beim Land um die Genehmigung gebeten, die Lockerung der Notbremse ab Montag (19.04.2021) außer Kraft treten zu dürfen.

Für den Sport im RBK bedeutet das:

Sport auf Außenanlagen:

  • 1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen
  • bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden
  • zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten
  • für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.
  • Die Durchführung/Ausübung ist jetzt wieder ohne gültigen Test möglich

Die Bundesverordnung, über die am 21.04. im Bundestag entschieden wird sieht für den Sport folgendes vor:

Nur kontaktloser Individualsport bleibt erlaubt, den man allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands ausüben kann. Für Berufs- und Leistungssportler gibt es Ausnahmen. Für Kinder im Alter bis 14 Jahren soll Sport in Gruppen weiter möglich sein.


26.03.2021

heute ist die ab dem 29. März gültige CoronaScHVO erschienen, nachzulesen hier https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-26_coronaschvo_ab_29.03.2021_lesefassung.pdf

Sie enthält positive Nachrichten für uns! Der Sportbetrieb bleibt weitgehend im bisherigen Umfang möglich und erfährt durch die Zulassung von Anfänger- und Kleinkindeschwimmkursen in kleinen Gruppen sogar noch eine Erweiterung.

Vom allgemeinen Verbot des Sportbetriebs in § 9 der CorSchVO gelten unverändert folgende Ausnahmen. Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

I. Einzelpersonen und Personen aus ein bis zwei Haushalten (ohne Abstand)

  1. Personen allein
  2. Beliebig viele Personen aus einem Hausstand
  3. Bei einem Inzidenzwert unter 100*: Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen maximal 5 Personen insgesamt, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
  4. Bei einem Inzidenzwert über 100* (an drei aufeinander folgenden Tagen): Bei Personen aus zwei verschiedenen Hausständen beliebig viele Personen aus dem einen, aber nur eine Person aus dem anderen Hausstand, Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Sonderfall Ostern siehe Tabelle unten.

* Relevant ist der Inzidenzwert im jeweiligen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt. Bei Überschreitung eines Wertes von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen greift die sogenannte „Notbremse“, die in § 16 der CoronaSchVO erläutert wird. Bitte beachten Sie, dass die Entscheidung über die Öffnung kommunaler Sportanlagen bei den Kommunen im Kreis variieren kann.

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

Zum besseren Verständnis von 3. und 4. folgende Übersicht die uns der LSB geschickt hat:

 

Ab 29. März:

Kommunen unter Inzidenz 100

Ab 29. März:

Kommunen mit „Notbremse“ (Inzidenz über 100 an drei aufeinander folgenden Tagen)

Sport auf Außenanlagen

Variante 1:

1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

 

Oder

 

Variante 2:

5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen

Nur noch Variante 1:

1 Haushalt (ohne Personenbegrenzung) plus 1 weitere Person aus anderem Haushalt, die von Kindern bis einschl. 14 Jahren begleitet werden kann, weil sie nicht mitzählen.

 

Und wegen Ostern zusätzlich nur zwischen 1. und 5. April auch Variante 2:

5 Personen aus 2 Haushalten, wobei Kinder bis einschl. 14 Jahren bei der Höchstzahl 5 Personen nicht mitzählen.

 

II. Sport für Kinder in Gruppen

A) Solange der Inzidenzwert unter 100 liegt (s. o.):

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

B) Wenn der Inzidenzwert über 100 liegt (s. o.):

Bis zu 10 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

III. Allgemeine Hinweise

Zwischen allen o. g. genannten Einzelpersonen und Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Neu ist: Für die Durchführung des o. g. Gruppensports für Kinder ist die einfache Nachverfolgbarkeit der teilnehmenden Kinder im Sinne der Coronaschutzverordnung sicherzustellen! Das heißt: Name, Adresse, Telefonnummer und Zeitraum des Aufenthalts müssen vorliegen und vier Wochen lang nachvollziehbar sein.

Die Regeln für das Training von Kadersportler*innen bestehen unverändert fort.

IV. Schwimmausbildung

§ 7 (1) Nr. 7 erlaubt zusätzlich „Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse für Gruppen von höchsten fünf Kindern.“ Dies ist aus unserer Sicht ein kleiner, aber wichtiger erster Schritt zur Wiederaufnahme des Schwimmbetriebs!


 

12.03.2021

Achtung Korrektur! Keine Sportangebote im öffentlichen Raum!

Im update vom 05.03.21 hatte der LSB in der Auslegung des §9 (1) in Fortschreibung der Regelungen aus der Zeit vor dem letzten Lockdown so formuliert, dass die beschriebenen möglichen Sportangebote auch im „öffentlichen Raum“ unter freiem Himmel umgesetzt werden können. Diese Formulierung entspricht jedoch aktuell nicht der gültigen Verordnung! Somit bleibt der Sportbetrieb zunächst beschränkt auf die Sportanlagen unter freiem Himmel. Wir bitten um Berücksichtigung und Nachsicht für dieses Missverständnis.

Impfanspruch für Übungsleitungen, die aktuell Kooperationsangebote in KiTas und Schulen durchführen

Derzeit werden den Kreisen und kreisfreien Städten zusätzliche Dosen des Impfstoffs der Firma AstraZeneca zur Verfügung gestellt. Damit sollen seit dem 08.03.21 unter anderem allen Beschäftigten in KiTas, Kindertagespflege, Grundschulen, Förderschulen und in Einrichtungen der Jugendhilfe gesonderte Impfangebote gemacht werden. Dazu gehören auch Übungsleitungen, die aktuell regelmäßige Bewegungsangebote in diesen Einrichtungen durchführen, z. B. im Rahmen der pädagogischen Betreuung an Schulen. Ausschlaggebend ist hierbei nicht die Art des Beschäftigungsverhältnisses, sondern die regelmäßige Tätigkeit in den genannten Einrichtungen. Entsprechend gilt auch das Dienstortprinzip. Das heißt, zuständig für die Organisation der Impfungen ist die Kommune, in deren Einrichtung die Tätigkeit ausgeübt wird. Um die Prüfung des Impfanspruchs zu erleichtern, können die Kreise und kreisfreien Städte von impfwilligen Personen die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung einfordern. Hierzu kann ein über die Website des MAGS NRW abrufbarer Vordruck verwendet werden: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/arbeitgeberbescheinigung_schutzimpfung.pdf

Regionalisierung von Regeln

In ersten Kreisen in NRW wurden in dieser Woche regionale Öffnungsschritte beschlossen, die über die landesweit geltenden Regeln hinausgehen. Hintergrund: Gemäß §16 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung können Kreise und kreisfreie Städte, in denen die 7-Tages-Inzidenz nach den täglichen Veröffentlichungen des Landeszentrums für Gesundheit (LZG) an sieben aufeinanderfolgenden Tagen und mit einer sinkenden Tendenz unter dem Wert von 50 liegt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales weitere Reduzierungen der in der Verordnung festgelegten Schutzmaßnahmen abstimmen. Soweit uns bekannt, beziehen sich die o. g. Fälle derzeit noch in keinem Fall auf den Sport.

Weitere mögliche Öffnungsschritte ab dem 22.03.21

Nach der letzten Bund-Länderkonferenz wurde in vielen Medien ein Schaubild zu einem möglichen Öffnungsplan in Stufen veröffentlicht. Dazu folgende Hinweise:

  1. Die in dem Schaubild beschriebenen Schritte haben auf Landesebene keine unmittelbare Gültigkeit. Hier gilt allein die Coronaschutzverordnung NRW!
  2. Diese Coronaschutzverordnung kündigt in §19 an, dass ab dem 22.03.21 weitere Öffnungen folgen werden, wenn die landesweite Inzidenz gegenüber dem 08.03.21 stabil oder mit sinkender Tendenz unter 100 liegt. Explizit genannt wird dabei auch die Aufnahme des kontaktfreien Sportbetriebs im Innenbereich.

05.03.2021

Am 8. März, tritt erneut eine aktualisierte Corona-Schutzverordnung in Kraft https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-03-05_coronaschvo_ab_08.03.2021_lesefassung.pdf

Sie basiert auf den Beschlüssen der Bund-Länder Runde vom 3. März. Nachfolgend die Erläuterungen des Landessportbundes, die mit der Staatskanzlei NRW abgestimmt worden sind:

§ 9 der CorSchVO verbietet einleitend weiterhin landesweit einheitlich den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:

Alle ungedeckten öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen können weiterhin geöffnet werden. Auf diesen Sportanlagen und im öffentlichen Raum können folgende Personenkonstellationen Sport betreiben:

A. Einzelsportler, Sport zu zweit, Sport in Familien

  • Personen allein
  • Zwei Personen zusammen (auch ohne Abstand)
  • Beliebig viele Personen aus einem Hausstand (auch ohne Abstand)
  • Maximal 5 Personen aus zwei verschiedenen Hausständen (auch ohne Abstand)

Die Anleitung eines Einzelsportlers durch eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in ist möglich (z. B. Tennis-Einzeltraining, Torwart-Einzeltraining)

B. Sport für Kinder in Gruppen

Bis zu 20 Kinder im Alter bis einschließlich 14 Jahren können als Gruppe gemeinsam Sport-, Spiel und Bewegungsaktivitäten durchführen. Eine Gruppe kann durch maximal 2 Übungsleiter/Trainer/Aufsichtspersonen betreut werden.

Zwischen den unter A und B genannten Personen oder Personengruppen, die gleichzeitig Sport auf einer Sportanlage betreiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.

Auch für den unter B. genannten Sport in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahren gilt, dass kein Mindestabstand eingehalten werden muss. Es ist sowohl ein Trainings-, als auch ein Wettkampfbetrieb möglich.

Verantwortung für die die Regeleinhaltung

Für vereinseigene Anlagen liegt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Nutzung beim Verein, bei kommunalen Anlagen bei der zuständigen Kommune. Eine Öffnung von Toilettenanlagen unter Beachtung der Hygienevorschriften ist möglich.

Training von Kadersportlern

Die Regeln für den Profisport und das Training von Kadersportlern gemäß § 9 (3) ff. der CorSchVO bleiben mit folgender Ausnahme unverändert: Das Training offiziell gelisteter Sportlerinnen und Sportler an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren wird gegenüber der bisherigen Verordnung klarstellend auf die Altersklassen U19, U17 und U15 beschränkt.


19.02.2021

Überraschend hat es in der heute Nachmittag erschienenen und ab kommenden Montag (22.02.2021) geltenden Coronaschutzverordnung https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/2021-02-19_coronaschvo_ab_22.02.2021_lesefassung.pdf Änderungen für den Sport gegeben.

 1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!

2. Coronahilfe Profisport NRW wird verlängert!

3. Hilfsprogramme des Bundes nutzen!

 

1. Sportfreianlagen können ab 22.02.2021 geöffnet werden!

Die ab dem 22.02.2021 geltende Coronaschutzverordnung untersagt im § 9 (1) grundsätzlich weiter den Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen und die Nutzung der Nebenräume wie Duschen etc. Sie schafft aber neue Ausnahmen:

 1. a): „Ausgenommen von dem Verbot ist (…) der Sport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel einschließlich der sportlichen Ausbildung im Einzelunterricht. Zwischen verschiedenen Personen oder Personengruppen, die (…)  gleichzeitig Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von 5 Metern einzuhalten.“

 Das heißt:

·             Alle ungedeckten Sportanlagen können grundsätzlich geöffnet werden.

·             Auf diesen Sportanlagen können Einzelpersonen oder zwei Personen zusammen oder mehr als zwei Personen aus einem Hausstand ohne Abstandsgebot Sport betreiben.

·             Zwischen den sich so bildenden Paaren und Einzelsportler*innen, bzw. zwischen sich so bildenden Paaren und Gruppen bzw. zwischen sich so bildenden Gruppen und Einzelsportler*innen bzw. zwischen Einzelsportler*in und Einzelsportler*in ist ein Sicherheitsabstand von 5 Metern einzuhalten.

·             Eine Anleitung eines*r Einzelsportler*in durch eine*n Übungsleiter*in oder Trainer*n ist möglich.

·             Beispiele:

-      Erlaubt: Tennis-Einzel, Tennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Tischtennis, Tischtennis-Doppel (Personen aus einem Hausstand), Lauftraining allein oder zu Zweit mit festem*r Partner*in, Ballspiel mit mehreren Personen eines Hausstandes, Balltraining zu zweit mit einem*r festen Partner*in, Kampfsporttraining mit einen*r festen Partner*in, Golf zu zweit.

-      Nicht erlaubt: Anleitung einer Gymnastikgruppe (unabhängig vom Abstand der Personen untereinander), Mannschafts-/Gruppentraining Ballsport, Paartraining Ballsport mit wechselnden Partner*innen.

Die für die Sportstätten Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung so zu beschränken, dass unzulässige Nutzungen ausgeschlossen sind und die Einhaltung der Mindestabstände gewährleistet ist!

 1. b): „… der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen und berufsbezogenen Prüfungen sowie Übungs- und Leistungsnachweisen …“

Neu ist hier die Erlaubnis der Schwimmbadnutzung für Vorbereitung und Abnahme berufsbezogener Prüfungen und sowie Übungs- und Leistungsnachweise (z. B. für Rettungsschwimmer).

1. c): „… das Training der offiziell gelisteten Sportlerinnen und Sportler der Bundes- und Landeskader in den olympischen, paralympischen, deaflympischen und nicht-olympischen Sportarten an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten, Landesleistungsstützpunkten und an verbandszertifizierten Nachwuchsleistungszentren …“

Neu ist hier die Ausdehnung auf die Landeskader, alle Sportartentypen und die verbandszertifizierten Leistungszentren.

1. d): Abweichend (…) ist das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch in geschlossenen Räumlichkeiten von Sportanlagen zulässig. Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

 Neu ist hier die Klarstellung, dass die Ausnahme auch für den Bereich Indoor, also Reithallen gilt.


15.02.2021

  • Die neue Coronaschutzverordnung  gilt seit gestern, zunächst ohne wesentliche Änderungen bis zum 21. Februar 2021.

22.01.2021

  • Die Coronaschutzverordnung für NRW ist angepasst und ab dem 25. Januar 2021 gültig. Für den Sport ergeben sich keine weiteren Einschränkungen. Wörtlich heißt es:

    „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“

    Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist. Kommunale und vereinseigene Sportanlagen müssen schließen

  • Rehasport-Angebote sind nicht mehr möglich, auch nicht solche aufgrund von ärztlichen Verordnungen.

Möglich bleiben

  • Sporttreiben mit den Personen des eigenen Hausstandes oder maximal einer weiteren Person eines anderen Hausstandes (die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann)
  • Wettbewerbe in Profiligen (ohne Zuschauer) mit Auflagen (u. a. Infektionsschutzkonzept).
  • Training von Berufssportlern*innen auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen

    Für Profiligen und Berufssportler gilt unverändert: Es handelt sich um Sportler*innen, die überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.
  • Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten (Definition unverändert: Sportler*innen der Kaderstufen OK, PK, EK, NK1 und NK2 in olympischen Sportarten und für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1 und NK2 in paralympischen Sportarten).
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auf und in Sportanlagen. Aber: Sport- und trainingsbezogene Übungen sind dabei untersagt.

Der Landessportbund NRW empfiehlt darüber hinaus, in allen Sportvereinen, -verbänden und -bünden den Sportbetrieb wo eben möglich auch darüber hinaus zu unterlassen, um zum Ziel der Kontaktminimierung beizutragen.

Versammlungen (§13 CSchVO)

Möglich bleiben:

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden, wenn die Sitzung vor dem 14. Februar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

Auch hier empfiehlt der Landessportbund NRW, von diesen Möglichkeiten nur im absoluten Notfall Gebrauch zu machen.

Das bis 31.12.2021 geltende Covid-Abmilderungsgesetz erlaubt die digitale Durchführung von Gremiensitzungen bis hin zur Mitgliederversammlung selbst dann, wenn dies in der Vereinssatzung nicht vorgesehen ist.

Ausführliche Informationen finden Sie im Vereinsportal

VIBSS Online
 

08.01.2021

  • Die neue Coronaschutzverordnung für NRW greift ab dem 11.01.  und verlängert die bekannten Einschränkungen für den organisierten Sport. Wörtlich heißt es: „Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig.“
  • Das bedeutet, dass weiterhin auch der Individualsport (z. B. Golf, Tennis) auf öffentlichen und vereinseigenen Sportanlagen verboten ist.


04.01.2021

Alle Qualifizierungen mit Präsenzpflicht sind vorerst bis zum 28.02.2021 coronabedingt abgesagt.


15.12.2020

Die neue CoronaSchVO des Landes NRW wurde heute veröffentlicht. Sie gilt ab dem 16.12.2020 zunächst bis zum 10. Januar 2021.

In Bezug auf den Sport ergeben sich (zusammengefasst) folgende Änderungen: (der genaue Wortlaut ist bitte in §9 der  aktuellen CoronaSchVO nachzulesen)

  • Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig. Der Zugang zu den Einrichtungen ist entsprechend zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen ist unzulässig. Das bedeutet, dass ab sofort auch der (bisher noch erlaubte) Individualsport im Freien (Golf, Tennis etc.) auf den vereinseigenen Sportanlagen nunmehr verboten ist. Auch die kommunalen Sportplätze müssen schließen. Betroffen davon sind auch die RehaSport-Angebote, die aufgrund von ärztlichen Verordnungen durchgeführt werden.
  • Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind weiterhin untersagt.
  • Wettbewerbe in Profiligen sind (ohne Zuschauer) unter Beachtung der allgemeinen Regeln der CoronaSchVO mit geeigneten Infektionsschutzkonzepten weiterhin erlaubt.
  • Weiterhin zulässig ist der Sportunterricht (einschließlich Schwimmunterricht) der Schulen und die Vorbereitung auf oder die Durchführung von schulischen Prüfungen.
  • Weiterhin erlaubt ist auch das Training an den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten sowie das Training von Berufssportlern auf und in den von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingseinrichtungen.
  • Das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen im zwingend erforderlichen Umfang auch auf und in Sportanlagen ist ebenfalls zulässig.

Für die Vereine von besonderem Interesse ist auch § 13 der CoronaSchVO, der die Durchführung von Versammlungen regelt:

  • Gremienversammlungen (z.B. Vorstandssitzungen) mit bis zu 20 Personen sind zulässig, wenn sie nicht als Telefon- oder Videokonferenz durchgeführt werden können.
  • Gremienversammlungen mit mehr als 20, aber höchstens 250 Personen sind in geschlossenen Räumen nach Zulassung durch die zuständigen Behörden möglich, wenn die Sitzung vor dem 11. Januar 2021 in Präsenz durchgeführt werden muss.

02.12.2020

Die am 30.11.2020. veröffentlichte Coronaschutzverordnung in NRW (gültig ab 01.12.2020) untersagt den Trainings- und Wettkampfbetrieb der Vereine in NRW wie auch bundesweit weiter bis zum 20.12.2020.

Die für den Dezember geltende Verordnung gibt unter § 9 „Sport“ im Wesentlichen vor:


§9 (1):

  • 1. Sämtlicher Freizeit und Amateursportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
  • Unter „Freizeit – und Amateursportbetrieb“  ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb in allen Ligen unterhalb der in § 9(3) genannten Profiligen zu verstehen.
  • 2. Ausgenommen von dem Verbot  ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen.
  • Zum Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern als Einzelsport mit einer Person als möglichem Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis u.ä.)
  • Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport und Mannschaftssport.
  • Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B.  In Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet.
  • Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der Coronaschutzverordnung sind in jedem Fall einzuhalten.

Dazu einige Beispiele:

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht gestattet, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes.
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B.  maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.
  • Jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben ist z. Zt. untersagt, z. B. ein Tennislehrer mit einem Tennisschüler, unabhängig davon, um welche Art von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich). Es kommt nur darauf an, ob im Rahmen der Übungsleiter*innen- oder Trainer*innen-Tätigkeit Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die trainierte Person erlernen oder verbessern soll. (Quelle: Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand 19.11.2020)

§ 9 (1a)
Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), dürfen angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des Sportbetriebs in oder auf Sporteinrichtungen mind. 2 Meter beträgt.
Wir appellieren an alle Vereine verantwortungsvoll mit der Umsetzung des Rehabilitationssports umzugehen.

§ 9 (2)
Wie bisher: Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen sind untersagt.

§9 (3)
Wettbewerbe in Profiligen sind zulässig. Zuschauer sind untersagt

  • Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

 §9 (4)
Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.


Hier finden Sie die aktuelle Coronaschutzverordnung (gültig ab 1. Dezember 2020)


20.11.2020

  • Auslegung der Corona-Schutzverordnung, hier: Tätigkeit von Übungsleiter*innen und Trainer*innen

Das Gesundheitsministeriums stellt unmissverständlich klar, dass – anders als im letzten Update vom 10.11. geschrieben – jegliche Anleitung in Präsenz beim Sporttreiben untersagt ist (also z. B. ein Tennislehrer mit einem Tennisschüler), egal um welche Art (hauptberuflich, nebenberuflich, ehrenamtlich) von Übungsleiter*in oder Trainer*in es sich handelt. Das Ministerium macht deutlich, dass § 7 „außerschulische Bildung“ insoweit § 9 „Sport“ der CSchVO vorgeht. Zitat: Danach kommt es nur darauf an, ob (…) im Rahmen der Tätigkeit der/des Trainerin/Trainers/Übungsleiterin/Übungsleiters Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt werden, die die ´trainierte´ Person erlernen, verbessern etc. soll. (…) Die Ausnahme ´Individualsport´ soll vom Sinn und Zweck der Verordnung wirklich nur die individuelle sportliche Aktivität von den Untersagungen ausnehmen und erlaubt es, dies notfalls auch zu zweit zu machen. Alles andere (...) ist aktuell grundsätzlich unzulässig.“ Ausgenommen davon ist nur das zulässige Training von Kadersportler*innen.

  • #trotzdemSPORT

Die Initiative #trotzdemSPORT soll uns gemeinsam Mut machen, sie soll die vielen Tausend engagierten Menschen im Vereinssport in NRW motivieren und sie soll möglichst viele Menschen trotz der Corona-bedingten Beschränkungen in Bewegung bringen. Sie startet am 23.11. Alle Informationen finden Sie unter https://www.lsb.nrw/trotzdemsport , eine Vorankündigung des Starts außerdem unter https://www1.wdr.de/sport/mehr-sport/lsb-trotzdemsport-100.html

10.11.2020

  • 1. Rehasport ab heute wieder möglich! (erneute Änderung der CSchVO)

Überraschend ist heute eine Überarbeitung der CScHVo in Kraft getreten. Wichtigste Neuerung (§9 1a):

Abweichend von Absatz 1 dürfen Sportangebote, an denen eine Teilnahme regelmäßig aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt (vor allem Rehabilitationssport), angeboten und wahrgenommen werden, wenn nur Personen mit einer individuellen ärztlichen Anordnung teilnehmen und der Abstand zwischen allen beteiligten Personen während des gesamten Aufenthalts in oder auf den in Absatz 1 genannten Einrichtungen mindestens 2 Meter beträgt.“

  • 2. Auslegung der CSchVO und mögliche Veränderungen ab 1. Dezember

Im Sportparagrafen der CSchVO wurde außerdem eine Präzisierung des Begriffes Individualsport vorgenommen:

„Als Individualsport gelten nur Sportarten, die keine Team- oder Kontaktsportarten sind, sondern im Regelfall als Einzelwettkampfsportart mit maximal einer Person als Spielgegner mit Mindestabstand ausgeübt werden (Joggen, Walken, Leichtathletik, Einzelgymnastik, Tennis und ähnliches). Die für die in Satz 1 genannten Einrichtungen Verantwortlichen haben den Zugang zu der Einrichtung auf die zulässigen Nutzungen zu beschränken. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.

Diese Präzisierung ändert grundsätzlich nichts an den von der Staatskanzlei gegenüber dem LSB kommunizierten Auslegungen, die wir Ihnen am 02.11.2020 zur Kenntnis gegeben haben.

Einzig auf folgende „Erweiterung“ bzw. Klarstellung ist hinzuweisen: Eine Anleitung von zulässigen Sportaktivitäten durch eine*n Übungsleiter*in/Trainer*in ist möglich. Konkrete Beispiele: Das Tennis-Einzel kann selbstverständlich aus einer*m Trainer*in und einer*m Schüler*in bestehen, gleiches z. B. im Reitsport.

  • 3. Soforthilfe Sport NRW wird verlängert!

Die Antragsfrist für die aktuelle Phase der Soforthilfe endet mit Ablauf des 15.11.2020. Die Staatskanzlei hat nun eine erneute Verlängerung bewilligt. Für diese neue Phase der Soforthilfe sind Anträge vom 16.11.2020 bis zum 15.03.2021 möglich. Die Abwicklung erfolgt weiter über das LSB Förderportal https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

  • 4. Coronahilfe Profisport NRW ist gestartet!

Seit dem 1.11.2020 können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil des durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

  • 5. „Novemberhilfen“ des Bundes sind noch unklar!

Mit dem Beschluss des Teil-Lockdowns wurde eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes in Höhe von zehn Milliarden Euro angekündigt, die explizit auch für Vereine gelten soll, deren Betrieb aufgrund der staatlichen Anordnung untersagt ist. Einige Details zum Programm sind bereits bekannt. Demnach ist vorgesehen, Unternehmen eine einmalige Kostenpauschale von 75 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 auszuzahlen. Zudem sollen erneut Anträge für Solo-Selbstständige möglich sein. Inwieweit Sportvereine und -verbände am Ende tatsächlich von diesem Programm profitieren können, hängt einmal mehr von der Ausgestaltung der Antragsvoraussetzungen ab. Der LSB hat angekündigt sich kontinuierlich für eine vereinsfreundliche Umsetzung einzusetzen!

  • 6. Digitale Mitgliederversammlungen bleiben auch in 2021 möglich!

Am 28. Oktober 2020 ist eine Verlängerung von Sonderregelungen im Vereinsrecht bis zum 31. Dezember 2021 erfolgt. Damit dürfen auch Vereine, deren Satzung eine digitale Durchführung der Mitgliederversammlung bislang noch nicht vorsieht, trotzdem weiterhin digitale Mitgliederversammlungen durchführen.

  • 7. Sportangebote unter Coronabedingungen sind gut versichert!

Die Sportversicherung hat ihre Bedingungen erneut vereinsfreundlich an den Sportbetrieb unter Coronabedingungen angepasst. Details entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.


02.11.2020

a. Welche Sportaktivitäten sind in § 9 (1) Satz 1 unter „Freizeit- und Amateursportbetrieb“ erfasst?

Unter Freizeit- und Amateurspielbetrieb ist der gesamte Trainings- und Wettkampfbetrieb zu verstehen.

b. Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

c. Ist Individualsport auch als organisierter Trainingsbetrieb möglich?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

d. Ist Mannschaftssport erlaubt?

Organisierter Trainings- und Sportbetrieb ist nicht gestattet, ebenso die Ausübung von Mannschaftssport.

Beispiele zu a. bis d.

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

e. Welche Mannschaften fallen unter die Ausnahmeregelungen des § 9 (3) für Profiligen?

Unter Profiligen werden Ligen/Mannschaften gefasst, deren Sportlerinnen und Sportler überwiegend ihren Lebensunterhalt aus dieser Tätigkeit bestreiten.

f. Welche Sportler*innen können an den Bundes- und Landesstützpunkten nach § 9 (4) trainieren?

Das Training an den Bundes- und Landesstützpunkten ist in den olympischen Sportarten für die Kaderstufen OK, PK, EK, NK1, NK2 und im paralympischen Sport für die Kaderstufen PAK, PK, TK, NK1, NK2 sowohl im kontaktfreien Sport als auch im Kontaktsport in und auf den zum Stützpunkt gehörenden Sportanlagen zulässig. Die allgemeinen Regeln zum Hygieneschutz sind einzuhalten.

g. Ist die Durchführung von Rehabilitationssport in Vereinen möglich?

Nach § 12 (2) ist der Rehabilitationssport in Sportvereinen und Fitnessstudios nicht gestattet. Er ist nur erlaubt, wenn er unter der Anleitung von Dienstleistern im Gesundheitswesen durchgeführt wird.

h. Qualifizierungsmaßnahmen beim Kreissportbund

Alle Qualifizierungsmaßnahmen bis zum 30.11.2020 werden abgesagt. Da wo es möglich ist, werden Qualifizierungen über online Videokonferenzen durchgeführt.

Wie steht es um die Hilfsprogramme?

Das Land NRW ermöglicht derzeit zwei Hilfsprogramme für den organisierten Sport, die über den Landessportbund NRW abgewickelt werden.

1. Soforthilfe Sport des Landes NRW

Es sind noch Anträge bis 15.11.2020 möglich. Der LSB hat das Land gebeten, das Programm angesichts des erneuten Lockdowns nochmals und über den Jahreswechsel hinaus zu verlängern. Gefördert werden 60 Prozent von nachgewiesenen Unterdeckungen in einem Drei-Monats-Zeitraum, maximal 50 TSD Euro. Mehrfache Anträge in aufeinander folgenden Phasen des Förderprogramms sind möglich. Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und Bünde. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

2. Coronahilfe Profisport NRW

Ab heute, 1.11.2020, können Anträge über das Förderportal des Landessportbundes für die Coronahilfe Profisport NRW gestellt werden. Antragsberechtigt sind Vereine oder Spielbetriebsgesellschaften der Vierten Ligen, die aufgrund des Corona-bedingten Entfalls von Ticketeinnahmen in eine wirtschaftliche Notsituation geraten. Das Land Nordrhein-Westfalen kompensiert einen Teil dieses durch das Verbot von Zuschauerbesuchen verursachten Ausfalls von Ticketeinnahmen. Die Hilfe wird ab einem nachgewiesenen Einnahmeausfall von mindestens 2.500 Euro netto gewährt und ist auf maximal 60 Prozent des Netto-Einnahmeausfalls und maximal 800 TSD Euro begrenzt. Die Abwicklung erfolgt über das Förderportal des Landessportbundes NRW https://foerderportal.lsb-nrw.de/startseite .

Bundeshilfen

Zu den mit dem erneuten Lockdown angekündigten Bundeshilfen für schließungsbedingte Umsatzausfälle von Vereinen im Monat November liegen uns noch keine Informationen vor.

Der LSB arbeitet mit Hochdruck daran, der Politik Lösungen anzubieten, wie es mit einem verantwortungsvollen Sporttreiben ab dem 1.12.2020 weiter gehen kann. Auch die Forderung nach der Aufrechterhaltung des Schulsports und der außerunterrichtlichen Bewegungsangebote in Kindertagesstätten und in Schulen sind bereits nachdrücklich und schriftlich beim Ministerpräsidenten und bei der Sportstaatssekretärin platziert.

  • Statement von LSB-Präsident Stefan Klett: "Vereinssport als Instrument für die Gesundheit nutzen"

https://www1.wdr.de/sport/mehr-sport/corona-schutzverordnung-lsb-nrw-krisenmanager-100.html

  • FAQ Liste des LSB

https://www.vibss.de/vereinsmanagement/ablage-slider/coronavirus-covid-19-sars-cov-2/


19.10.2020

  • Heute gibt es die Zusammenfassung des vergangenen Wochenendes. Insgesamt sind 61 weitere bestätigte Corona-Fälle im Rheinisch-Bergischen Kreis bekannt geworden. 257 Personen sind aktuell infiziert. Es befinden sich 906 Personen in Quarantäne, das sind 23 mehr als Freitag.
  • Die Inzidenz der Neuinfektionen in den letzten 7 Tagen pro 100.000 Einwohner liegt im Rheinisch-Bergischen Kreis nach der aktuellen Berechnung des Kreises heute bei 58,9.
  • Eine Übersicht über die Corona-Fallzahlen bietet das Dashboard des RBK.

17.10.2020

  • Die Coronaschutzverordnung für NRW - weiterhin mit einer Gülzigkeit bis zum 31.10.2020 - wurde erneut bearbeitet und veröffentlicht.
  • Für den bundesweiten Teamsport gilt nun: liegt der Wert der Neuinfektionen im Austragungsort über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) sind keine Zuschauer mehr zulässig

16.10.2020

  • Der Rheinisch-Bergische Kreis hat den ersten kritischen Warnwert von 35 Corona-Neuinfektionen binnen einer Woche pro 100.000 Einwohner erreicht und reagiert jetzt mit einer aktualisierten Allgemeinverfügung. Ab heute gelten daher verschärfte Regelungen.

  • Bei Sportveranstaltungen müssen alle Zuschauer samt Sitzplatz registriert werden, außerdem gilt bei Sportveranstaltungen, Konzerten, Aufführungen und Versammlungen ab sofort auch am Steh- oder Sitzplatz eine Maskenpflicht.


15.10.2020

  • Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hat eine neue ab dem 14. Oktober 2020 gültige Fassung. In diese ist neu aufgenommen, dass das Gesundheitsministerium per Erlass landesweit zusätzliche Schutzmaßnahmen festlegen kann.

  • Derzeit bedeutet dies: steigt der Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt ab sofort auch für den Sportbetrieb:
    Keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen 
    Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes

  • Zusätzlich sind auch die Kreise und Kommunen ermächtigt, weitere Einschränkungen vorzunehmen. Bitte informieren Sie sich deshalb unbedingt vor Ihren geplanten sportlichen Veranstaltungen in Ihrer Kommune, ob und was Sie ggf. neu beachten müssen.

  • Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 14.10.2020 (Quelle: LSB NRW)


01.10.2020

  • In der ab heute geltenden Coronaschutzverordung sind folgende Änderungen für den Sport enthalten:
    - Die Personenbegrenzungen für Kontaktsportarten entfällt, allerdings muss die (einfache) Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein. 
    - Bei bundesweiten Teamsportveranstaltungen (sämtliche Ligen/Wettbewerbe, an denen Mannschaften aus dem gesamten Bundesgebiet teilnehmen können) ist die Inzidenz am Tag vor der Veranstaltung entscheidend. Ist die 7-Tages-Inzidenz pro 100.000 Einwohner in der Kommune des Austragungsortes >35 und das Infektionsgeschehen nicht klar eingrenzbar, sind Zuschauer ausgeschlossen.

  • Die neu gegründete „Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt“ hat ein Förderprogramm veröffentlicht. Unter dem Titel „Gemeinsam Wirken in Zeiten von Corona“ hat die Stiftung ihr erstes Förderprogramm auf den Weg gebracht, um gemeinnützige Organisationen sowie das Engagement und das Ehrenamt in der Corona-Pandemie zu unterstützen.

16.09.2020

  • Neue Coronaschutzverordnung ab 16.09.2020. Sie hat eine Gültigkeit bis zum 30.09.2020.
  • Anders als bei den letzten Aktualisierungen gibt es eine deutliche Veränderung bezüglich der zulässigen Anzahl von Zuschauern im Spiel- und Wettkampfbetrieb:
    • Zum einen bleibt es bei der Zulässigkeit von 300 Zuschauer*innen, bei der die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden muss.
    • Zum anderen ist eine Zuschauerzahl zulässig, die bis zu einem Drittel des maximalen Fassungsvermögens der jeweiligen Sportstätte liegt. Hierfür muss der zuständigen Behörde ein Hygiene- und Infektionsschutzkonzept (ab 500 inklusive Konzept für An-/Abreise) vorgelegt werden. Bei mehr als 1.000 Zuschauern*innen muss das Konzept von der örtlichen Gesundheitsbehörde genehmigt und von diesem zusätzlich vorab zum Einverständnis dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgelegt werden.
    • Für die Durchführung von Spielen der Bundesligen der Teamsportarten gelten Sonderregeln, die den aktualisierten Hygiene- und Infektionsschutzstandards (s. u.) zu entnehmen sind.
  • Der DOSB hat bereits die Entwicklung eines allgemeinen Hygiene-Rahmenkonzeptes für Sportveranstaltungen in Auftrag gegeben – wir halten Sie dazu informiert.
  • Im Trainings- und Wettkampfbetrieb behält die 30-er Regelung bei den Kontaktsportarten zwar weiterhin grundsätzlich Gültigkeit. Sie wird aber dahingehend ergänzt, dass bei Spielen von zwei Mannschaften die laut Verbandssatzung bzw. Spielordnung zulässige Zahl der Spieler*innen erlaubt ist, auch wenn diese mehr als 30 beträgt. Damit ist z.B. auch Rugby nun wieder voll spielfähig.
  • Grundlegende Empfehlungen finden Sie im Wegweiser für Vereine und im Leitfaden für Übungsleiter*innen und Trainer*innen des Landessportbundes NRW. Beide Dokumente werden regelmäßig aktualisiert.
  • Die aktualisierte Orientierungshilfe zum Sportbetrieb finden Sie hier
  • Die aktuelle Coronaschutzverordnung finden Sie hier

01.09.2020

  • Der Vereinssport kann unter Corona-Bedingungen weiter anlaufen. Die bislang gültigen Rahmenbedingungen für den Sportbetrieb unter Corona-Bedingungen bleiben unverändert bestehen. Hier finden Sie die aktuelle, ab 01.09.2020 gültige Coronaschutzverordnung.
  • Die aktualisierte Orientierungshilfe zum Sportbetrieb bleibt auf Grundlage der CoronaSchVO vom 01.09.2020 weiterhin gültig.

12.08.2020

  • Ab heute gilt die neue Fassung der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO).
    Die wesentlichen Änderungen aus der letzten Fassung bleiben unverändert bestehen:
    -> 30: Im nicht-kontaktfreien Sportbetrieb – für Training und Wettkampf, drinnen und draußen – gilt die Obergrenze von 30 Teilnehmer*innen
    -> 300: Sportanlagen – drinnen und draußen – dürfen durch 300 Zuschauer betreten werden (Rückverfolgbarkeit beachten!)
    -> Die Ausnahmen für das Training an den NRW Bundesstützpunkten und Landesleistungsstützpunkten gelten nunmehr für ALLE STÜTZPUNKTE. Die Begrenzung auf „nur im besonderen Landesinteresse“ entfällt.
  • Große Sport- und Festveranstaltungen bleiben bis zum 31.10.2020 untersagt.
  • Bei allen sportlichen Vereinsaktivitäten sind weiterhin die grundsätzlichen Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten (AHA-Formel)! Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass außerhalb des reinen Sportbetriebs immer die Abstandsregel einzuhalten ist – auch in Duschen und Umkleiden!

15.07.2020

  • ab dem 15.07.2020 tritt die erneut aktualisierte Coronaschutzverordnung in Kraft.Sie hat eine Gültigkeit bis zum 11.08.2020.
    Für den Sport enthält sie drei wesentliche Veränderungen:
    1. 30: Nun gilt auch für den nicht-kontaktfreien Sport drinnen die zulässige Höchstzahl von 30 Personen (§ 9 (1)). Aufgrund häufiger Nachfragen ergänzen wir dies mit dem Hinweis, dass in die Höchstzahl auch Trainer*innen, ÜL etc.  eingerechnet werden müssen, die mit den Aktiven in Kontakt kommen. „Die 30 Personen beziehen aktive Spieler und eingewechselte Ersatzspieler mit ein, also alle, die in den gezielten Kontaktsport gehen. Nicht einzubeziehen sind alle Personen, die – wie beim normalen Sport – die 1,5 m einhalten, also Trainer und Ersatzspieler und Schiedsrichter. Selbst wenn beim Schiedsrichter ein minimales Kontaktrisiko besteht, das bei Sportgruppen wie z.B. beim Joggen etc. auch besteht. Die nicht in die 30er Gruppe zu zählenden Personen müssen aber eben die 1,5 m einhalten.
    2. 300: Sportanlagen dürfen nun drinnen und draußen von bis zu 300 Zuschauer*innen betreten werden, wobei eine einfache Rückverfolgbarkeit (schriftliche Erfassung der Zuschauer*innen) sichergestellt sein muss (§ 9 (3) und § 2a (1)).
    3. Ausgenommen von den sportbezogenen Einschränkungen sind nun alle Bundes- und Landesleistungsstützpunkte, nicht mehr nur die mit besonderem Landesinteresse (§ 9 (7))
  • Durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz werden seit 1. Juli und bis zum 31. Dezember 2020 der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 auf 16 Prozent sowie der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Was Sie nun als Sportverein beachten müssen, haben hat der LSB in einer Broschüre zusammengestellt, die kostenlos zum Download bereitsteht.
  • Endspurt für "Soforthilfe Sport": Alle Sportvereine in NRW, die durch die Corona-Krise in Zahlungsschwierigkeiten kommen, können sich weiterhin bis zu je 50.000 Euro sichern: Das laufende Sonderprogramm „Soforthilfe Sport“ der Landesregierung, das bislang bereits für über 650 Vereine wertvolle finanzielle Unterstützung geleistet hat, läuft noch bis zum 15. August. Zur Antragsstellung

13.07.2020

  • Ab Mittwoch, 15. Juli 2020 ist die neue Coronaschutzverordnung gültig. Nicht-kontaktfreier Sport ist dann mit bis zu 30 Personen im Freien und in der Halle erlaubt, wobei die Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss.

01. Juli 2020

  • Die neue Coronaschutzverordnung ist gültig. Die Sportvereine in NRW können ihren Sportbetrieb so weiterführen wie er seit dem 15.06.2020 möglich ist.

15. Juni 2020

  • Seit dem 15.06. ist die neue Coronaschutzverordnung gültig, die auch nicht-kontaktfreie Sportarten in geschlossenen Räumen und Hallen für bis zu zehn Personen ermöglicht.
  • Der Landessportbund NRW hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 15.06.2020 erstellt.
  • Der TV Witzhelden 1884 e.V. hat gemeinsam mit einem lokalen IT-Unternehmen und dem Stadtsportverband Leichlingen ein Pilotprojekt gestartet. Mithilfe eines kostengünstigen Chip-Verfahrens könnten bald alle Vereinsmitglieder ihren Lieblingssport sicher und digital unterstützt betreiben. HIER geht's zur Pressemitteilung.

12. Juni 2020

  • Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag (15.06.2020) auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen möglich. Unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts sind auch Wettbewerbe in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.
  • Im Freien kann ab dem 15.06.2020 Kontaktsport (Training und Wettkampf) in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden.
  • Die neue Coronaschutzverordnung ist ab dem 15.06.2020 gültig.
  • Weiter Informationen zur Wiederaufnahme des Vereinssports hat der Landessportbund NRW zusammengestellt.

04. Juni. 2020


29. Mai 2020

  • Es gibt eine neue Coronaschutzverordnung, die ab dem 30. Mai gültig ist. Die neue CoronaSchVO enthält einerseits nicht alle Lockerungen, die für den 30. Mai erwartet wurden und andererseits auch Lockerungen, die nicht zu erwarten waren. Mehr dazu HIER.
  • Der Landessportbund NRW hat eine Orientierungshilfe zum Sportbetrieb auf Grundlage der CoronaSchVO gültig ab 30.05.2020 erstellt.

26. Mai 2020


21. Mai 2020

  • Wie bisher auch, gibt uns die Coronaschutzverordnung für NRW (aktuell vom 21.05.2020) den verbindlichen Rahmen, in dessen Grenzen Vereinssport draußen oder in der Halle wieder beginnen kann: unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben, zunächst kein Wettkampfsport!

20. Mai 2020

  • Vereinssport in Schulsporthallen ist jetzt ausdrücklich erlaubt! Der Widerspruch zwischen beiden Verordnungen hinsichtlich der Nutzung von Schulsporthallen durch Sportvereine ist eindeutig und zugunsten des Vereinssports aufgelöst (s. CoronaBetrVO §1 (4))
  • Aufgrund der Ereignisse in Zusammenhang mit COVID-19 wurden in diesem Jahr die meisten KIBAZ-Aktionen abgesagt. Deshalb hat der KSB ein kontaktfreies KIBAZ entwickelt, welches mit der Coronaschutzverordnung für Kitas kompatibel ist.

18. Mai 2020

  • Alle Schulungsangebote in Form von Aus- und Fortbildungen können ab heute sowohl in- als auch outdoor unter Wahrung der Vorgaben der aktuell gültigen Verordnungen wieder stattfinden.
  • Hier können Sie sich für unsere Ausbildungen im Rheinisch-Bergischen Kreis anmelden, wie z.B. für das Geschäftsführer/-in – Basismodul.

15. Mai 2020

  • Die Soforthilfe Sport wird verlängert - Sportvereine in Nordrhein-Westfalen können bis 15. August 2020 Anträge stellen. Diese Hilfe können notleidende Vereine somit ohne Unterbrechung ab dem 16. Mai 2020 bis zum 15. August 2020 über das Förderportal des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen ausschließlich online beantragen.

12. Mai 2020


11. Mai 2020

  • Ab heute ist der kontaktlose Sportbetrieb auf Sportanlagen, im öffentlichen Raum und in Fitnessstudios, Tanzschulen und Sporthallen/Kursräumen unter strengen Abstands- und Hygieneauflagen wieder möglich (Aktuelle Coronaschutzverordnung)
  • Aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten sind die Kreise und kreisfreien Städt ermächtigt, weitergehende Beschränkungen zu erlassen (vgl. § 16 Satz 2 CoronaSchVO NRW). Bitte informieren Sie sich unbedingt bei den Behörden vor Ort, welche Voraussetzungen für Ihren Sportbetrieb gelten.

07. Mai 2020

  • Ab heute ist ist der Sport- und Trainingsbetrieb im kontaktlosen Breiten- und Freizeitsport wieder erlaubt – sofern der Sport auf öffentlichen oder privaten Freiluftsportanlagen oder im öffentlichen Raum stattfindet. Ein Abstand zwischen Personen von 1,5 Metern und die Einhaltung strikter Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen müssen gewährleitstet sein. Dusch-, Wasch-, Umkleide-, Gesellschafts- und sonstige Gemeinschaftsräume dürfen nicht genutzt werden. Zudem sind Zuschauerbesuche vorerst untersagt. Bei Kindern unter 12 Jahren ist jedoch das Betreten der Sportanlage durch jeweils eine erwachsene Begleitperson zulässig. Der Reitsport ist auch in geschlossenen Reitsportanlagen und Hallen zulässig.
  • Die angepasste Coronaschutzverordnung (ab dem 07. Mai 2020 gültig)
  • Wichtige Tipps und Links zur Wiederaufnahme des Sportbetriebs hat das Vereinsportal VIBSS zusammengestellt
  • Die Staatssekretärin für Sport und Ehrenamt Andrea Milz informiert in einem Video zu den Maßnahmen der Landesregierung im Bereich Sport im Rahmen der Corona-Virus-Pandemie in Nordrhein-Westfalen.

06. Mai 2020

  • Mit einem maßvoll abgestuften Plan sollen in Nordrhein-Westfalen in den kommenden Tagen und Wochen die Anti-Corona-Maßnahmen geöffnet werden. Was das für den Sport bedeutet, hat der Landessportbund NRW übersichtlich erklärt.

15. April 2020

  • Die "Soforthilfe Sport" können alle notleidenden Sportvereine ab dem 15. April (Mittwoch) 2020 bis zum 15. Mai 2020 über das Förderportal des Landessportbundes online beantragen – schriftliche Anträge sind nicht möglich! Antragsberechtigt sind alle Vereine, die über eine unserer Mitgliedsorganisationen (Sportbund oder Sportfachverband) dem Landessportbund NRW angeschlossen sind. Bedingung für die Gewährung der Soforthilfe ist ein durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpass, der zu einer Existenzgefährdung des Vereins in Form einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führen könnte. Für die "Soforthilfe Sport" für Sportvereine in existenziellen Notlagen stehen 10 Mio. Euro in der Zeit vom 15. April bis 15. Mai 2020 zur Verfügung, die nach Eingang des Antrags bearbeitet und beschieden werden. Zum Online-Antrag für Sportvereine

09. April 2020

  • Das mit 7,56 Millionen Euro ausgestattete Programm zur Förderung der Übungsarbeit in den Sportvereinen („Übungsleiterförderung“), das regelmäßig von 7000 bis 8000 Vereinen in Anspruch genommen wird, wird angesichts der Coronakrise von der Staatskanzlei um 3 Millionen Euro bzw. rund 40 Prozent aufgestockt. Damit soll die Bindung der für den Vereinsbetrieb unerlässlichen (auch nebenberuflich oder als Honorarkräfte tätigen) Übungsleiter*innen unterstützt werden. Ein Vorziehen der Auszahlung (normaler Auszahlungstermin ist Oktober/November) auf den Sommer wird angestrebt. Anträge sind online über das Förderportal des Landessportbundes möglich.

21. März 2020

  • LSB-Präsident Stefan Klett und Sportstaatssekretärin Andrea Milz richten sich in der Coronakrise mit einer Videobotschaft an den organisierten Sport in NRW.

18. März 2020

  • Für die zahlreichen aktuellen Fragen hat der Landessportbund NRW die zentrale Mailadresse vibss(at)lsb.nrw eingerichtet. Die dort eingehenden Fragen sind mitsamt Antworten in einem FAQ-Katalog im VIBSS-Portal eingestellt. Weiterhin steht Ihnen bis auf Weiteres montags bis freitags von 9 bis 16 Uhr unter der Telefonnummer 0203 7381777 eine telefonische Beratung zur Verfügung. Kurzfristige erkennbare existenzielle Notlagen von Vereinen bitte an vereinsnotfall(at)lsb.nrw unter Angabe der Vereinsnummer melden.

17. März 2020

  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) bietet in einer Videoreihe weitergehende Informationen. Um Ihre Vereinsmitglieder umfassend über Hygienetipps zu informieren, können Sie auf der Website Infektionsschutz.de entsprechende Infografiken mit Hygienetipps einsehen, herunterladen und in Ihren Vereinsräumen aufhängen. Diese stehen teils in sechs Sprachen zur Verfügung.
  • Der Kreis informiert auf seiner Homepage zu Fragen rund um den Virus SARS-CoV-2. Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus-Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden. Das zuständige Gesundheitsamt (bundesweit) kann über das Robert Koch Institut gefunden werden. Für Fragen zum Coronavirus steht zudem die Telefon-Hotline des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) zur Verfügung (Hotline Coronavirus des MAGS NRW: 0211 91191001). Des Weiteren hat der Rheinisch-Bergische Kreis ein Bürgertelefon unter der 02202 131313 geschaltet. Dieses ist werktags von 8 bis 18 Uhr besetzt. Am Wochenende ist das Bürgertelefon von 10 bis 16 Uhr erreichbar.

15. März 2020

  • Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am Sonntag, 15. März 2020, weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Virus-Pandemie beschlossen. Der Erlass sieht vor, dass am Dienstag, 17. März 2020 alle Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen nicht mehr gestattet sind. Aktuelles von der Landesregierung NRW zum Coronavirus



Online-Lernkurse

Ab sofort stehen Ihnen unter sportbildung-online.de sportart-übergreifende Online-Lernkurse in unterschiedlichen Themenschwerpunkten zur Verfügung.