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Landeskinderschutzgesetz NRW (2022)

Was steht im Landeskinderschutzgesetz NRW (2022)?

Ziel des Gesetzes ist es, die Arbeit der Jugendämter in NRW bei der Abwehr von Kindeswohlgefährdungen auf der Grundlage von §8a SGBVII zu unterstützen und weiter auszubauen. Die Sicherung fachlicher Standards, ein verbesserter Austausch, insbesondere zwischen den Akteru*innen des interdisziplinären Kinderschutzes sowie dverbesserte Konzepte und Fortbildungen der Beteiligten sollen dieses Ziel sicherstellen. Daher verpflichtet dieses Gesetz u. A. alle Organisationen, die Angebote für Kinder und Jugendliche anbieten, auf die Entwicklung von Schutzkonzepten hinzuwirken.

Was heißt das für die Sportvereine?

Die Neuerung des Landeskinderschutzgesetzes NRW bedeutet, dass auch Sportvereine mit Angeboten für Kinder und Jugendliche verpflichtet sind, auf die Entwicklung von Schutzkonzepten hinzuwirken.

Da es noch kein Ausführungsgesetz und somit keine Kriterien für die Entwicklung oder Fristen für die Vorlage von Schutzkonzepten seitens des Gesetzgebers gibt, bleiben viele Fragen in der Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes noch offen.

Welche Fristen gelten für wen?

Um dem Gesetz gerecht zu werden, haben die Mitgliedsorganisationen der Sportjugend NRW auf dem Sportjugendtag (November 2022) und des Landessportbundes NRW auf der Mitgliederversammlung (Februar 2023) folgende Fristen für die Umsetzung erster Meilensteine auf dem Weg zur Schutzkonzeptentwicklung beschlossen:

  • 31.12.2024: Bünde & Fachverbände und Vereine die KJFP-Mittel von Bünden oder Fachverbänden weitergeleitet bekommen.
  • 01.09.2026: Vereine mit FSJ-Einsatzstelle
  • Alle anderen Vereine haben noch keine Frist zur Umsetzung der Meilensteine oder Vorlage von Schutzkonzepten.
  • Achtung: Kommunale Mittel können, unabhängig von den Beschlüssen des Sports, auch jetzt schon an die Vorlage von Schutzkonzepten gebunden sein. Das gilt z.B. teilweise für KJFP-Mittel, die Vereine von den Kommunen erhalten.

Was muss bis zur Frist umgesetzt werden?

Langfristig ist das Ziel, dass alle Sportvereine Schutzkonzepte entwickelt haben, die auf die Rahmenbedingungen und Angebote vor Ort angepasst sind.

Da die Kriterien an Schutzkonzepte von Seiten des Gesetzgebers (noch) nicht genauer definiert sind, hat der Landessportbund NRW 4 Meilensteine auf dem Weg zum Schutzkonzept formuliert und wird diese voraussichtlich im ersten Schritt zur Überprüfung der Fristen für die Schutzkonzeptentwicklung nutzen.

Die vier Meilensteine auf dem Weg zum Schutzkonzept

  • Positionierung und Verankerung (Beschluss des Präsidiums/Vorstands/Jugend)
  • Durchführung einer organisationsspezifischen Risikoanalyse
  • Beschluss und Benennung von mindestens einer Ansprechperson
  • Eignung von Mitarbeitenden (Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis/Unterzeichnung des Ehrenkodex)

Weitere Informationen zur Umsetzung des Landeskinderschutzgesetzes finden Sie auf der Seite des Landessportbundes NRW.

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