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Erstattung des Verdienstausfalls

Richtlinien und Antrag zur Gewährung von Sonderurlaub nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW Arbeitnehmer/-innen, die ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätig sind, können für die leitende und helfende Tätigkeit, die in Jugendferienlagern, bei Jugendreisen, Jugendwanderungen, Jugendfreizeit- und Jugendsportveranstaltungen, internationalen Jugendbegegnungen, ausgeübt wird, nach dem Sonderurlaubsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen bis zu 8 Arbeitstage pro Kalenderjahr unbezahlten Sonderurlaub bei ihrem Arbeitgeber beantragen.

Der Verdienstausfall, der durch die unbezahlte Freistellung entsteht, kann mit Landesjugendplanmitteln - nach Antragstellung- ausgeglichen werden.

Stellen Sie »hier Ihren Online-Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub.

Kontakt

Henrik Beuning

Geschäftsführer

Kreissportbund RBK